Darlehen, Kapitallebensversicherung

Darlehensrückerstattung mittels Kapitallebensversicherung

Die Bestimmung in einem Darlehensvertrag, dass die Rückerstattung aus einer abgetretenen Kapitallebensversicherung erfolgen soll, bedeutet eine besondere Fälligkeitsvereinbarung und zwar dahingehend, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme getilgt werden soll. An dieser Fälligkeitsbestimmung ändert auch nichts, dass die Vertragsparteien ein Kündigungsrecht des Darlehensnehmers jeweils zum Ablauf einer bestimmten Festzinsperiode vereinbart haben und der betreffende Zeitraum über den Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme hinaus fortdauert.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.03.2000

12 U 299/99

WM 2001, 1561

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