Um den Verbleib eines Barschecks über 100.000 DM zu klären, verlangte ein Kunde von seiner Bank Auskunft über den Einlöser des Schecks.
Der Bundesgerichtshof ließ den Einwand der Bank, der Einlöser sei möglicherweise ebenfalls einer ihrer Kunden, dem sie zur Geheimhaltung verpflichtet sei, nicht gelten und verurteilte sie zur Auskunftserteilung.
Beschluss des BGH vom 22.04.1997, XI ZB 10/97, ZIP Heft 24/97, Seite A 49
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