Vermögensverwalter muss Richtlinien einhalten

Erteilt ein Anleger, bevor er sein beträchtliches Vermögen einer Privatbank zur Vermögensverwaltung anvertraut, dieser konkrete Vorgaben hinsichtlich Art der Aktien, Kaufpreis, Beleihungswert etc. (sogenannte Guidelines), ist die Bank zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, der wegen Kursverlusten aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben eintritt.

Den Kunden trifft gegenüber dem Vermögensverwalter nicht die Pflicht, Abrechnungen und Ausführungsanzeigen von Wertpapiergeschäften ständig zeitnah zu kontrollieren, ob diese richtlinienkonform sind.

Urteil des BGH vom 28.10.1997, XI ZR 260/96, WM 1998, 21,

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