Unterbliebene Annahme einer Bürgschaft

In einem Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, eine Bürgschaft beizubringen. Auf seine Veranlassung übersandte die örtliche Sparkasse dem Käufer eine Bürgschaftserklärung über die vereinbarte Summe. Eine Gegenzeichnung unter Rücksendung der Bürgschaftsurkunde durch den Verkäufer unterblieb.

Gleichwohl nahm der Bundesgerichtshof das Zustandekommen eines wirksamen Bürgschaftsvertrages an. Als Bestätigung des Annahmewillens des Bürgschaftsempfängers reicht es regelmäßig aus, dass dieser zuvor eine Bürgschaft verlangt hatte und die übersandte Urkunde behalten hat. Daraus ist zu schließen, dass der Gläubiger mit der ihm zugegangenen Bürgschaftserklärung einverstanden ist. Eine Gegenzeichnungsrücksendung an den Bürgen kann hier üblicherweise nicht verlangt werden.

Urteil des BGH vom 06.05.1997

IX ZR 136/96

NJW 1997, 2233

MDR 1997, 720

Der Betrieb 1997, 1969

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