Auch wenn die formularmäßige Haftung eines Bürgen auf alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne betragsmäßige Begrenzung rechtlich zu beanstanden ist, ist die Bürgschaft nicht insgesamt wirkungslos.
Der Bundesgerichtshof stellt zu derartigen Fällen mit nicht limitierten Kontokorrentkrediten klar, dass sich die Verpflichtung des Bürgen dann regelmäßig der Höhe nach auf den Saldo der Hauptschuld am Tage der Willenserklärung beschränkt.
Urteil des BGH vom 13.11.1997, IX ZR 289/96, ZAP EN-Nr. 937/97, , ZIP 1998, 16
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