Eine Bank obsiegte in mehreren Prozessen gegen einen Kunden, der ein Darlehn nicht zurückgezahlt hatte. Aus diesem Verfahren und den nachfolgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen standen dem Geldinstitut erhebliche Kostenerstattungsansprüche zu. Als dem Kunden nach einem Zwangsversteigerungsverfahren auf seinem Konto eine eingehende Zahlung von über 85.000 Euro gutgeschrieben wurde, zog die Bank hiervon unter anderem einen Betrag in Höhe von 30.000 Euro "wegen der diversen im Falle des Obsiegens in einer Reihe von Prozessen bestehenden Kostenerstattungsansprüche" ab. Der Kunde war damit nicht einverstanden und klagte.
Nach den allgemeinen Bankbedingungen ist ein Geldinstitut im Rahmen der "bankmäßigen Geschäftsverbindung" berechtigt, Einbehalte vorzunehmen. Mit dem Begriff "bankmäßige Geschäftsverbindung" werden Ansprüche beschrieben, die mit dem allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bank und dem Kunden in Zusammenhang stehen und die eine in diesem Verhältnis erbrachte vertragstypische Bankleistung zur Grundlage haben. Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für nicht erfüllt an.
Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Bank und ihrem Kunden entstanden sind, haben ihren Grund nicht in der bankmäßigen Geschäftsbedingung. Derartige Ansprüche haben ihre Grundlage ausschließlich in dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis. Im Ergebnis erfolgte der Einbehalt in Höhe von 30.000 Euro zu Unrecht.
Urteil des BGH vom 28.10.1997, XI ZR 26/97, ZIP 1997, 2194, NJW-RR 1998, 190
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