Verbraucherkreditrecht gilt nicht bei Zinsanpassung

Ein Hauseigentümer erhielt im Jahre 1986 von seiner Bank ein Darlehn. Der Zinssatz war auf fünf Jahre festgeschrieben. Nachdem inzwischen das Verbraucherkreditgesetz in Kraft getreten war, wurde der Zinssatz im Jahre 1991 für einen weiteren Zeitabschnitt angepasst. In der Folgezeit wollte der Kreditnehmer nur noch den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent zahlen, da die Bank bei der Zinsanpassung nicht - wie es das Verbraucherkreditrecht vorschreibt - die Höhe des Effektivzinses angegeben hatte.

Demgegenüber meinte der Bundesgerichtshof, dass das Verbraucherkreditgesetz nur beim Neuabschluss eines Kreditvertrages und einer Darlehnsaufstockung anwendbar sei. Für die bloße Anpassung von Zinsen für einen neuen Zeitabschnitt gelten die Vorschriften des Verbraucherkreditrechtesg hingegen nicht, so dass in diesem Fall auch die Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses nicht erforderlich war.

Urteil des BGH vom 07.10.1997, XI ZR 233/96, RdW Heft 1/98, Seite V, ZIP 1998, 66


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Redaktionelle Anmerkung: Die folgenden Gesetze sind in das BGB übernommen worden: Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB sowie Unterlassungsklagengesetz), Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 BGB und § 312a BGB, § 312f BGB, § 355 BGB, § 29c ZPO), Fernabsatzgesetz (§ 312b BGB und § 312d BGB, § 312f BGB, §§ 355-360 BGB), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 bis 487 BGB) und Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 bis 507 BGB, § 655a bis 655e BGB).
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