Bürgschaft und Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften


Redaktioneller Hinweis: Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG). Die Vorschriften über das Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften sind [aus dem früheren Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG)] in das BGB (§ 312 BGB und § 312a BGB) übernommen worden.


Einer Privatperson, die zu Hause eine Bürgschaft für einen Privatkredit eines anderen unterschreibt, steht nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Widerrufsrecht (Frist 7 Tage) zu.

Der Verbraucherschutz gilt jedoch nicht für solche Verträge, die einer "beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit" zuzurechnen sind. Dies nahm der Europäische Gerichtshof in einem Fall an, in dem der Sohn eines Bauunternehmers für einen Betriebskredit seines Vaters gebürgt hatte. In derartigen Fällen besteht kein Widerrufsrecht.

Entscheidung des EuGH vom 17.3.1998, C 45/96, Handelsblatt vom 18.03.1998, ZIP 1998,554, Der Betrieb 1998, 671

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