Bürgschaft und Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften
Redaktioneller Hinweis: Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG). Die Vorschriften über das Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften sind [aus dem früheren Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG)] in das BGB (§ 312 BGB und § 312a BGB) übernommen worden.
Einer Privatperson, die zu Hause eine Bürgschaft für einen
Privatkredit eines anderen unterschreibt, steht nach dem
Haustürwiderrufsgesetz ein Widerrufsrecht (Frist 7 Tage) zu.
Der Verbraucherschutz gilt jedoch nicht für solche Verträge,
die einer "beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit"
zuzurechnen sind. Dies nahm der Europäische Gerichtshof in einem
Fall an, in dem der Sohn eines Bauunternehmers für einen
Betriebskredit seines Vaters gebürgt hatte. In derartigen
Fällen besteht kein Widerrufsrecht.
Entscheidung des EuGH vom 17.3.1998, C 45/96, Handelsblatt vom
18.03.1998, ZIP 1998,554, Der Betrieb 1998, 671
Artikel per Zufallswahl:
Kapitalanlage Schrottimmobilien Darlehen Aufklärungspflicht
Schadensersatzanspruch bei geschlossenen Immobilienfonds
Anlegerschutzrecht: Schiedsverfahren in den USA
Gemeinschaftskonto Ehepaar überziehung Haftung
Rho
Umschuldung, Verbraucherkreditgesetz, Widerruf
Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes
Vorsicht bei Bürgschaften für GmbH
Optionsscheine - das Prinzip
Gefälschte Überweisungsträger: Welche Prüfungspflichten treffen die Bank?
|
|