Umfang einer Bürgschaft für Geschäftskredit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger (Bank) und dem Kreditnehmer nicht wirksam, wenn der Bürge keinen Einfluß darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht. Eine solche Klausel würde die Rechte des Bürgen in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise einschränken. Die Haftung beschränkt sich dann auf die Forderungen, die den Anlass zur Erteilung der Bürgschaft gaben.

Handelt es sich bei der Hauptschuld um einen Kontokorrentkredit, so hat der Bürge lediglich in Höhe des im Zeitpunkt der Willenserklärung vereinbarten Kreditlimits für die Verbindlichkeit des Kreditnehmers einzustehen. Die Haftung für zukünftige Ansprüche kann formularmäßig nur begründet werden, soweit der Bürge bei Erteilung der Bürgschaft weiß, aus welchem Grund und bis zu welcher Höhe solche Forderungen entstehen können. Die Unwirksamkeit derartiger Vertragsklauseln ergibt sich aus dem AGB-Gesetz, das auch dann anwendbar ist, wenn das Wort "Geschäftskredite" in einen für die Bezeichnung der Hauptforderung vorgesehenen Freiraum maschinenschriftlich eingesetzt wurde.

Urteil des BGH 02.07.1998

IX ZR 255/97

MDR 1998, 1087

NJW 1998, 2815

Betriebs-Berater 1998, 1655

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