Veruntreuung durch Treuhänder

Eine Bank zahlte für den Erwerb einer Eigentumswohnung einem eingesetzten Notar einen Kredit von 300.000 DM aus. Der Notar veruntreute das Geld. Die Bank verlangte von dem Kreditnehmer gleichwohl die Rückzahlung des Geldes.

Die Bank berief sich dabei vergeblich auf eine in ihren Kreditbedingungen enthaltene Klausel, wonach der Kredit auch bei einer Veruntreuung durch den Treuhänder zurückzuzahlen sei. Der Bundesgerichtshof sah darin eine unzumutbare Risikoabwälzung auf den Bankkunden und erklärte die fragliche Vertragsklausel für unwirksam. Die Bank muss demnach versuchen, das ausgezahlte Geld von dem veruntreuenden Notar zurückzubekommen.

Urteil des BGH vom 14.07.1998

XI ZR 227/97

Der Betrieb 1998, 1960

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