Redaktioneller Hinweis: Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG). Die Vorschriften über das Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften sind [aus dem früheren Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG)] in das BGB (§ 312 BGB und § 312a BGB) übernommen worden.
Der Sohn eines Bauunternehmers übernahm für das Geschäft seines Vaters eine Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 100.000 DM. Die Bürgschaftserklärung wurde im Haus der Eltern abgegeben. Nachdem die Bank wegen Zahlungsrückständen der Eltern sämtliche Kredite in Höhe von insgesamt 1,6 Millionen DM gekündigt hatte, nahm sie den Sohn aus der Bürgschaft in Anspruch.
Bei seiner Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof zunächst zu prüfen, ob eine Bürgschaft zur Absicherung einer Verbindlichkeit, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist, unter die entsprechende EG-Verbraucherschutzrichtlinie fällt. Der Europäische Gerichtshof entschied daraufhin, dass "ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden, natürlichen Person geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist".
Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Entscheidung an, da der Bürge die Bürgschaft für das Bauunternehmen seiner Eltern abgegeben hatte und versagte diesem daher die Möglichkeit, die Bürgschaftserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu widerrufen. Im Ergebnis konnte daher der Sohn von der Bank auf Zahlung der verbürgten 100.000 DM in Anspruch genommen werden.
Urteil des EuGH vom 17.03.1998 - RsC-45/96, WM 1998,649,
Urteil des BGH vom 14.05.1998 - IX ZR 56/95, NDR 1998,1119, Der Betrieb 1998,1553, Betriebs-Berater 1998, 1761
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