Der Bundesgerichtshof erklärte die formularmäßige Ausdehnung einer Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einer Bankverbindung für unwirksam. Ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz liegt nach Meinung des Gerichts selbst dann vor, wenn die Bürgschaft durch einen Kaufmann abgegeben wurde. Denn eine so weite Haftungszweckerklärung begründet auch für den kaufmännischen Bürgen ein unabsehbares, nicht mehr steuerbares Risiko. Etwas anderes soll nur für solche Kaufleute gelten, bei denen Bürgschaften zum typischen Geschäftsbetrieb gehören, also etwa für Banken und Versicherungen.
Schließlich stellten die Karlsruher Richter noch klar, dass es bei der Beurteilung derartiger Fälle unerheblich ist, ob die fragliche Klausel zum Zeitpunkt der Erteilung der Bürgschaft von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als wirksam angesehen wurde.
Urteil des BGH vom 24.09.1998
IX ZR 425/97
JZ 1999, 144
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