Unbegrenzte Bürgschaft eines Geschäftsführers

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH gab für das Unternehmen gegenüber der kontoführenden Bank eine "unbegrenzte Bürgschaft" folgenden Inhalts ab: "Ich übernehme hiermit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche, die der Bank... aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art... gegen die A Kommunikationsanlagen-Vertriebs GmbH zustehen, die betragsmäßig unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft". Als die GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr nachkam, nahm diese den Geschäftsführer als Bürgen in Anspruch.

Entgegen der Auffassung des beklagten Geschäftsführers sah das Oberlandesgericht Köln in der Bürgschaftsübernahme weder einen Verstoß gegen die AGB-Bestimmungen noch gegen das Verbraucherkreditrecht. Das Gericht berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.04.1998), wonach das Verbraucherkreditrecht jedenfalls auf Bürgschaften für Geschäftskredite nicht entsprechend anwendbar ist.

Dies wurde im wesentlichen damit begründet, dass ein Bürge, der zugleich alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, regelmäßig auch Einfluß auf Art und Höhe der Kreditverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin (GmbH) hat. Ferner war der Umfang der Bürgschaftsübernahme bestimmt genug, da diese eine konkrete Geschäftsbeziehung zur Grundlage hatte, nämlich der ausdrücklich in der Formularerklärung bezeichnete Bezug "aus der Geschäftsverbindung" mit der GmbH. Die Bestimmtheit der Bürgschaftsübernahme hätte nur dann beanstandet werden können, wenn die Bürgschaft weder betragsmäßig noch sachlich begrenzt gewesen wäre. Da dies nicht der Fall war, musste der Geschäftsführer für die Schulden der GmbH einstehen.

Urteil des OLG Köln vom 02.10.1998 - 4 U 13/98, GmbHR 1999, 240

Verwandt: Verbraucherschutz beim Verbraucherdarlehensvertrag
Redaktionelle Anmerkung: Die folgenden Gesetze sind in das BGB übernommen worden: Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB sowie Unterlassungsklagengesetz), Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 BGB und § 312a BGB, § 312f BGB, § 355 BGB, § 29c ZPO), Fernabsatzgesetz (§ 312b BGB und § 312d BGB, § 312f BGB, §§ 355-360 BGB), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 bis 487 BGB) und Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 bis 507 BGB, § 655a bis 655e BGB).
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