Eine Bank kündigte den Kreditvertrag mit einem Kunden und belastete das bestehende Girokonto mit dem Sollsaldo. Das Girokonto war damit erheblich überzogen. Wenige Tage später ging auf dem Konto das Arbeitseinkommen des Bankkunden ein. Er verlangte von der Bank die Auszahlung des unpfändbaren Teils seiner Vergütung.
Das Amtsgericht Bielefeld sprach der kontoführenden Bank das Recht zu, den eingegangenen Betrag in voller Höhe einzubehalten. Ein Vollstreckungsschutz hinsichtlich des Pfändungsfreibetrages von Arbeitseinkommen besteht nämlich dann nicht, wenn das Kundenkonto nach der Gutschrift noch einen Debetsaldo (minus) aufweist. Pfändungsschutz besteht insbesondere nur bei einem Kontoguthaben des Schuldners. Das Gericht vermochte auch keine besondere Härte feststellen, so dass der Bankkunde auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Auszahlung des pfändungsfreien Betrages beanspruchen konnte.
Urteil des LG Bielefeld vom 17.09.1998
4 C 736/98
MDR 1999, 494
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