Bürgenhaftung eines Gesellschafter-Prokuristen
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.09.1996 ausdrücklich
entschieden hat, ist die neuere Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der
formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung auf künftige Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich ein
Geschäftsführer für Schulden einer GmbH verbürgt. Denn der Bürge hat als
Geschäftsführer der Gesellschaft regelmäßig auch Einfluß auf Art und Höhe
ihrer Kreditverbindlichkeiten.
Entsprechendes gilt, wenn sich ein zu 50 % an der GmbH beteiligter
Gesellschafter, der zugleich deren Prokurist ist, für die Schulden der
Gesellschaft verbürgt.
Urteil des OLG Köln vom 18. 12. 1998
3 U 9/98 (nicht rechtskräftig)
Der Betrieb 1999, 841