Bürgenhaftung eines Gesellschafter-Prokuristen

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.09.1996 ausdrücklich entschieden hat, ist die neuere Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung auf künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich ein Geschäftsführer für Schulden einer GmbH verbürgt. Denn der Bürge hat als Geschäftsführer der Gesellschaft regelmäßig auch Einfluß auf Art und Höhe ihrer Kreditverbindlichkeiten.

Entsprechendes gilt, wenn sich ein zu 50 % an der GmbH beteiligter Gesellschafter, der zugleich deren Prokurist ist, für die Schulden der Gesellschaft verbürgt.

Urteil des OLG Köln vom 18. 12. 1998

3 U 9/98 (nicht rechtskräftig)

Der Betrieb 1999, 841

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