Auskunftspflicht einer Bank gegenüber Wertpapierkunden

Hat sich eine Bank verpflichtet, ihren Wertpapierkunden über den jeweiligen Stand seines Depotkontos und die fortlaufenden Veränderungen zu unterrichten sowie in bestimmten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse zu erteilen, muss sie den Kunden nicht börsentäglich über den jeweiligen Kurs seiner Wertpapiere informieren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Parteien eine tägliche Informationspflicht vereinbart wurde.

Urteil des OLG Hamm vom 26.05.1999
31 U 229/98
Betriebs-Berater 1999, 1676

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