Nach § 197 BGB verjähren Zinsansprüche in vier Jahren. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung wendet der Bundesgerichtshof (BGH) diese Vorschrift nun auch auf vereinbarte Verzinsungen von Grundschulden an, die ein Grundstückseigentümer zur Sicherung einer Forderung - meist einer Darlehensforderung der Bank - zu Gunsten seines Gläubigers eintragen lässt.
Die bisherige BGH-Rechtsprechung führte dazu, dass sich angesichts oft vereinbarter Zinsen von 15% der Sicherungsumfang der Grundschuld in weniger als 7 Jahren verdoppelte. Dies - so die BGH-Richter in ihrer Entscheidung - widerspreche dem Gedanken des § 197 BGB, der ein möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden durch auflaufende Zinsen gerade verhindern wolle.
Urteil des BGH vom 28.09.1999
XI ZR 90/98
Handelsblatt vom 06.11.1999
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