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In Kürze: Kündigt eine Bank wegen Zahlungsverzugs ein Darlehen, das unter das Verbraucherkreditrecht fällt, kann die Bank neben dem offenen Restsaldo nur die nach dem Verbraucherkreditrecht festgelegten Zinsen fordern. Eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung steht ihr nach einer älteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken dagegen nicht zu.
Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung versteht man ein Aufhebungsentgelt, das in der Regel dann zu entrichten ist, wenn sich das Kreditinstitut auf Wunsch des Darlehensnehmers mit einer vorzeitigen Darlehensrückerstattung einverstanden erklärt. Dadurch soll der entgangene Gewinn der Bank durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ausgeglichen werden. Ein derartiger Fall lag jedoch im Urteilsfall nicht vor, weil das Darlehen nicht auf Wunsch des Darlehensnehmers aufgelöst, sondern von der Bank gekündigt wurde (Urteil des OLG Zweibrücken vom 24.07.2000 - 7 U 47/00, WM 2001, 24).
Rechtlich handelt es sich bei diesen Krediten nach dem BGB um ein Verbraucherdarlehen (von Unternehmer an Verbraucher). [Mehr hierzu im Artikel Hinweise zum Verbraucherdarlehensvertrag]. Für Verbraucherkredite hat der Gesetzgeber besondere Schutzregeln geschaffen. [Mehr hierzu im Artikel Verbraucherrechte bei Ratenkredit]. Eine Abfrage über die Höhe der aktuellen Kreditkosten erlaubt der Ratenkredit-Rechner für Verbraucherkredite.
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