Schufa, Schuldnerauskunft, geringfügiger Zahlungsrückstand, Löschung

Schufa: Speicherung geringfügiger Zahlungsrückstände
Siehe hierzu auch den Artikel zur Schufa-Abfrage.

Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie zuverlässig sich der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat. Eine Bank hat daher ein berechtigtes Interesse, von der Schufa auch über nicht erfüllte Verbindlichkeiten eines Kreditkunden informiert zu werden. Dies gilt selbst bei geringfügigen Zahlungsrückständen (hier ca. 100 EUR).

Die Schufa ist daher berechtigt, derartige Daten zu speichern. Dies verstößt auch bei kleineren Beträgen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn dem Betroffenen dadurch die Eröffnung eines Girokontos erheblich erschwert wird.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 12.09.2001

1 U 62/01

Der Betrieb 2002, 526

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