Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muss die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von ihm zu erbringenden Leistungen enthalten.
Fehlt es an diesen Angaben, hat das zur Folge, dass sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den - meist niedrigeren - gesetzlichen Zinssatz verringert.
Urteil des BGH vom 18.12.2001 - XI ZR 156/01, MDR 2002, 469, WM 2002, 380
| Verwandt: Verbraucherschutz beim Verbraucherdarlehensvertrag |
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