Banken müssen Wertstellungen von Bareinzahlungen auf Girokonten noch am selben Tag vornehmen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam. Durch Bareinzahlungen auf das Konto entstehen bereits mit der Einzahlung - und nicht erst mit der Gutschrift oder der Wertstellung - Forderungsrechte des Kunden gegen die Bank. Die Bank oder Sparkasse kommt ihrer vertraglichen Pflicht nur nach, wenn sie den Betrag auch wertstellungsmäßig korrekt gutschreibt.
Urteil des BGH vom 17.06.1997, XI ZR 239/96, ZAP EN-Nr. 752/97, NJW 1997, 3168
Es scheint aber doch Banken und Sparkassen zugeben, bei denen die Wertstellung erst am nächsten Tag erfolgt. So soll nach einem Kommentarhinweis eines Lesers eine Kreissparkasse in Norddeutschland erst am nächsten Tag die Gutschrift auf das Girokonto vornehmen.
Anmerkung: Im BGB regelt der § 676g BGB den Gutschriftanspruch des Bankkunden bei Überweisungen. Die Pressemitteilung des BGH vom 6. Mai 1997 #ußert sich zur Wertstellung von Überweisungs- und Scheckgutschriften nach dem BGH-Urteil vom 6. Mai 1997 - XI ZR 208/96.
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