Die mit einer Bürgschaftserklärung eingegangene Verpflichtung ist nicht schon deshalb rechtlich zu missbilligen und damit unwirksam, weil der Bürge zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung nicht annähernd die Einkünfte oder das Vermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten hat, für die er haften soll. Eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten von Geschwistern kann jedoch dann sittenwidrig sein, wenn zwischen Bürge und Schuldner eine vergleichbar enge persönliche Beziehung wie zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern besteht.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.06.1998
15 U 209/97
MDR 1998, 1492
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