Übernehmen mehrere Personen die Bürgschaft für eine bestimmte Verbindlichkeit, haftet jeder Bürge grundsätzlich unabhängig von der Rechtswirksamkeit oder dem Zustandekommen weiterer Bürgschaftsverpflichtungen. Dies gilt auch bei gemeinsamer Bürgschaftsübernahme durch Eheleute in derselben Urkunde, wenn die Auslegung des Bürgschaftsvertrages ergibt, dass die Bürgschaften unabhängig voneinander gelten sollen.
Unterzeichnet einer der Ehegatten die Bürgschaftserklärung, so bleibt dessen Haftung hieraus bestehen, wenn der andere Ehegatte seine Unterschrift schließlich verweigert.
Urteil des OLG Köln vom 07.10.1998
13 U 39/98
Handelsblatt vom 03.05.1999
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