Wird mittels einer gestohlenen EC-Karte unter Verwendung der richtigen PIN-Nummer ein Geldbetrag von einem Bankautomaten abgehoben, lässt dies noch nicht auf grob fahrlässiges Verhalten des Bankkunden (z.B. gemeinsames Aufbewahren von PIN-Nummer und Scheckkarte) schließen.
Dies begründete das Amtsgericht Duisburg damit, dass Geheimnummern der EC-Karten auch mit handelsüblichen Lesegeräten leicht entschlüsselt werden können. Auch neueste Sicherungsmechanismen wie der RSa-155-Code sind nach Erkenntnissen des Gerichts entschlüsselbar.
Urteil des AG Duisburg vom 09.09.1999
49 Z 97/99
ZAP EN-Nr. 717/99
|
|