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Kein Schadensersatz bei vergessener Angabe des effektiven Jahreszinses

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Bei einem Verbraucherkredit muss der Kreditgeber stets den effektiven Jahreszins angeben. Tut er das nicht, kann der Verbraucher die gezahlten Zinsen zurückverlangen. Wird jedoch nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist ein neuer Zinssatz vereinbart und hierbei der effektive Jahreszins angegeben, dann ist laut Urteil des Oberlandesgerichts München der Mangel der fehlenden Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses ab diesem Zeitpunkt behoben. Die Bank ist auch nicht verpflichtet, ihren Kunden von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie bei dem Verbraucherkredit die Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses vergessen hat.

Urteil des OLG München vom 22.06.2006 - 19 U 1907/06

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