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Vorschriften über Verbraucherkredite auf mithaftenden Gesellschafter anwendbar

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Nimmt eine Privatperson ein Darlehen auf oder schließt einen Abzahlungskauf ab, sind die Vorschriften des früheren Verbraucherkreditgesetzes anwendbar, dessen Regelungen durch die Schuldrechtsreform am 1.1.2002 nahezu unverändert in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurden (§§ 491 ff BGB). Vorschriften über Verbraucherkredite räumen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein. Außerdem sind strenge Formvorschriften zu beachten. So muss beispielsweise der Gesamtbetrag aller zu leistenden Zahlungen und der effektive Jahreszins angegeben werden. Ein Darlehensvertrag, der diese Anforderungen nicht erfüllt, ist nichtig.

Übernimmt der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH die Mithaftung für einen der GmbH gewährten Kredit, finden nach Meinung des Bundesgerichtshofs auf die Mithaftungserklärung die Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung. Der Geschäftsführer einer GmbH ist in Bezug auf die Mithaftungserklärung weder als Kaufmann noch als Unternehmer, sondern als Verbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen. Ob mit ihm ein selbstständiger Darlehensvertrag abgeschlossen wurde oder ob er - wie hier - eine Mithaftungserklärung abgegeben hat, macht nach Auffassung der Bundesrichter keinen Unterschied. Fehlt es an den gesetzlichen Mindestangaben, kann der mithaftende Gesellschafter von der Bank nicht auf Rückzahlung des Kredits in Anspruch genommen werden, wenn die GmbH zahlungsunfähig wird.

Urteil des BGH vom 08.11.2005
XI ZR 34/05
BGHR 2006, 381

Redaktionelle Anmerkung: Die folgenden Gesetze sind in das BGB übernommen worden: Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB sowie Unterlassungsklagengesetz), Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 BGB und § 312a BGB, § 312f BGB, § 355 BGB, § 29c ZPO), Fernabsatzgesetz (§ 312b BGB und § 312d BGB, § 312f BGB, §§ 355-360 BGB), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 bis 487 BGB) und Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 bis 507 BGB, § 655a bis 655e BGB).
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