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Kredite und verbundene Restschuldversicherung

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Insbesondere bei Ratenkrediten bieten Banken gern zu Darlehen auf freiwilliger Basis gleich eine Restschuldversicherung mit an. Es stellt sich daher die Frage, ob ein derartiger Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen Kreditvertrag abgeschlossene Restkreditversicherung ein verbundenes Geschäft (gekoppeltes Geschäft) im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden. Viele Kreditnehmer zahlen in der Tat zu hohe Kreditgebühren, weil sie beim Ratenkredit mit Restschuldversicherung nicht genau vergleichen und prüfen. Ein mit einem Kreditvertrag verbundenes Geschäft ist gegeben, wenn der Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen
Die Richter am Bundesgerichthof kommen in ihrem Urteil vom 15.12.2009 – Az.:. XI ZR 45/09 – zu der Ansicht, dass Bankdarlehen und Restschuldversicherung oft verbundene Geschäfte darstellen, deren Widerruf jeweils auch den anderen Vertrag mit beseitigt.

Nach Ansicht der Banken sind Kreditvertrag und Restschuldversicherung jeweils getrennte Verträge mit getrenntem Widerrufsrecht. Entsprechend sind die Kunden vermeintlich ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Wenn es sich aber nun um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt, wurde der Kreditnehmer aber häufig nicht ordnungsgemäß über die Wirkung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen belehrt.

Sehr häufig fehlt(e) der besondere Hinweis darauf, dass Kredit und Versicherung verbundene Geschäfte sind. Als Folge ist das Widerrufsrecht nicht erloschen und der Kreditnehmer kann sich bis zur Verjährungsgrenze von bereits zurückgezahlten Krediten und damit verbundenen Restschuldversicherungen durch Widerruf lösen und die Rückabwicklung verlangen. Zumindest die Prämien der Restschuldversicherung – bzw. den darauf entfallenden Darlehensteil – kann er bei dieser Interpretation zurückverlangen.

BGH zu Kreditvertrag mit Restschuldversicherung
Zum Sachverhalt des Sachverhalt im BGH-Urteil vom 15.12.2009: Die Klägerin, eine Bank, nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Die Beklagten hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Sie sind der Auffassung, der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bildeten verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nicht den bei verbundenen Geschäften zu beachtenden Anforderungen entspreche, seien sie noch zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt.

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war. Die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages war zudem vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig. Die Versicherungsgesellschaft wird im Darlehensvertrag als "Partner" der Klägerin bezeichnet.

Zur Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages, der sich auch auf den verbundenen Restschuldversicherungsvertrag erstreckt, ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Verwandt: Verbraucherschutz beim Verbraucherdarlehensvertrag

Widerrufsrecht bei teilweise verbundenem Vertrag
Kreditnehmer können aufgrund eines Verbraucherkreditvertrages ggf. eine Restschuldversicherung nachträglich widerrufen, weil in der Widerrufsbelehrung der Bank keine Aussage darüber getroffen wurde, dass es sich bei dem Kredit und der Restschuldversicherung um ein verbundenes Geschäft handelt. Es stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Kredit nur anteilig "verbunden" ist. So heißt es im Leitsatz des BGH-Urteils vom 18.01.2011 - XI ZR 356/09: Dient ein Darlehen nur teilweise der Finanzierung eines verbundenen Vertrags, ist § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB nur auf diesen Teil, nicht aber auf den an den Darlehensnehmer selbst ausgezahlten Restbetrag des Darlehens anwendbar. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages und eines im Zusammenhang damit abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrages.

Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung
Der folgende Kommentar stammt aus einer Mitteilung der Autoren Dipl.-Math. Schramm und Rechtsanwalt Fiala:

Der Verbraucher schuldet beim Widerruf von Darlehen nur noch Wertersatz (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BGB) für den Zeitraum einer Kapitalüberlassung – dies bedeutet regelmäßig einen Zinsvorteil, denn die Gewinnmarge entfällt für die Bank. Wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, so steht ihm dieses Recht unbefristet zu.

Allerdings wird bei noch laufenden Krediten bei einem Widerruf der gesamte Darlehensbetrag – aber eben nicht der teils erhebliche auf die Restschuldversicherung fallende Teil - sofort fällig. Dafür kann sich der Verbraucher womöglich zu jetzt günstigeren Zinsen für die Zukunft umschulden, und eine Vorfälligkeitsentschädigung kann auch nicht verlangt werden. Bereits getilgte Teile für die Restschuldversicherung können vom Verbraucher zurückverlangt werden. Will der Verbraucher außerdem für die Vergangenheit einen günstigeren Zinssatz, trägt er dafür allerdings die Beweislast, dass der der Bank für die Kapitalüberlassung zustehende Wertersatz in Höhe der marktüblichen Zinsen niedriger als die zunächst vereinbarten Zinsen ist. Potentiell handelt es sich um 1-2% oder mehr, nämlich den Gewinnaufschlag der Bank, der beim reinen Wertersatz der Bank nicht geschuldet wird.

Bei derzeit niedrigem Zinsniveau stellt dies eine Möglichkeit dar, schnell und günstig umzuschulden. Bei bereits zurückgezahlten Darlehen gibt es mindestens die Prämien bzw. den Darlehensteil und Zinszahlungen für die mit finanzierte Restschuldversicherung zurück, u. U. nach Abzug angemessener regelmäßig weit niedrigerer Risikokosten für den genutzten Versicherungsschutz.

Neben diesem Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen drohen der Versicherungsbranche auch noch Rückzahlungen aus einem ganz anderen Grund. Sie haben oft die unterjährigen Ratenzahlungen von Jahresprämien entgegen der Auffassung des BGH nicht als Verbraucherkredite angesehen und als Folge auch nicht ordnungsgemäß über das besondere Widerrufsrecht für Verbraucherkredite belehrt. Der Artikel Ratenzuschläge bei Versicherungen erklärt diesen Sachverhalt im Detail.

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