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Der Artikel Verjährungsfristen im Anlegerrecht widmet sich dieser Frage. Der nachstehende Text beschreibt daher vorrangig die kenntnisunabhängige Verjährung und zeigt einige Denkansätze, wonach es möglich sein kann, dass die Verjährungsfrist vielleicht doch noch nicht abgelaufen ist.
Im Normalfall einer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung beginnt die Verjährung mit Kenntnis des Anlegers über die Person des Schädigers und über den Schaden. Hier beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Bei Nebenpflichtverletzungen der Bank bzw. des Vermittlers (Falschberatung, Anlegertäuschung, etc.) gilt die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Das bedeutet: Selbst wenn vor 10 Jahren nachweislich eine klare Falschberatung vorgekommen ist, hat der geschädigte Anleger nach Ablauf der zehnjährigen taggenauen Verjährungsfrist keine Chance mehr, sich bei seinem Berater oder gar dem Anbieter des Finanzprodukts schadlos zu halten.
Häufig kommt es vor, dass Banken, Versicherer oder Vermögensverwalter unrichtige Abrechnungen vorlegen. Die Bandbreite reicht von schlichten Eingabefehlern bzw. Verwendung nicht aktueller Daten, über fehlerhafte Formeln in Abrechnungsprogrammen bis hin zur absichtlichen Manipulation zur Täuschung von Kunden. Oft wird erst die Nachberechnung von Ablauf- und anderen Versicherungsleistungen bzw. Kreditkonten oder etwa eine Analyse von Depotabrechnungen oder Überschuss- und Vertragsverläufen bei Lebensversicherungen zu Tage fördern, wo sich Versicherer oder Finanzhaus "verrechnet" haben.
Die Erfahrung im Kapitalmarkrecht zeigt, dass selbst die 10jährige Verjährungsfrist schon knapp ist, wenn der Fehler zum Beispiel erst bei Ablauf einer abgeschlossenen Versicherung bemerkt wird. Viele Betroffene werden daher den Fehler erst nach Eintritt der Verjährung bemerken. Doch auch dann ist noch nicht alles verloren, wenn der Geschädigte zum Beispiel vorsätzlichen Betrug nachweisen kann. Dies wird in der Praxis allerdings nur selten möglich sein. Leider entfällt bei Vorsatz auch der Schutz aus der Vermögensschadenhaftpflicht des Vermittlers.
Auch könnte der Geschädigte darauf abstellen, dass der Vermittler seinen laufenden weiteren Beratungs- und Betreuungspflichten nicht nachgekommen ist, und dadurch den Eintritt der Verjährung verursacht hat. Zum Beispiel, indem er nicht auf darauf hingewiesen hat, dass die Ansprüche gegen den Versicherer zu verjähren drohen. Für den durch Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen den Versicherer entstandenen Schaden kann dann der Vermittler haften, bei dem die Verjährungsfrist überhaupt erst mit Verjährungseintritt der ursprünglichen Ansprüche begonnen hat. Denn bis dahin hätte er noch durch rechtzeitige pflichtgemäße Beratung den Schaden infolge des Eintritts der Verjährung abwenden können.
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