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Verjährung von Schadensersatz bei Kapitalanlegern

Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen Ansprüche auf Schadensersatz bei Kapitalanlegern wegen Prospekthaftung, Falschberatung, Verletzung der Aufklärungspflicht usw. bejaht. Zahlreiche Finanztipp-Artikel widmen sich daher diesem Thema. Im Kapitalmarktrecht werden die Fehler häufig erst nach vielen Jahren offenkundig und der Anleger erhält dann erst Kenntnis vom Fehler. Es stellt sich dann die Frage, ob vielleicht schon eine Verjährung des Anspruches eingetreten ist bzw. welche Verjährungsfristen überhaupt gelten.

Der Artikel Verjährungsfristen im Anlegerrecht widmet sich dieser Frage. Der nachstehende Text beschreibt daher vorrangig die kenntnisunabhängige Verjährung und zeigt einige Denkansätze, wonach es möglich sein kann, dass die Verjährungsfrist vielleicht doch noch nicht abgelaufen ist.

Kenntnisunabhängige Verjährung

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an (vgl. § 199 Abs. 3 BGB). Die Ansprüche betroffener Kapitalanleger verjähren taggenau nach 10 Jahren (Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist). Beispiel: Kauf von Wertpapieren am 1. April 2004. Der Eintritt der Verjährung tritt am 1. April 2014 ein, so dass hiernach eine aktive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht mehr möglich ist. [Mehr hierzu im Artikel Die Verjährung nach dem BGB]. Man spricht daher auch von der taggenauen Verjährung.

Im Normalfall einer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung beginnt die Verjährung mit Kenntnis des Anlegers über die Person des Schädigers und über den Schaden. Hier beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Bei Nebenpflichtverletzungen der Bank bzw. des Vermittlers (Falschberatung, Anlegertäuschung, etc.) gilt die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Das bedeutet: Selbst wenn vor 10 Jahren nachweislich eine klare Falschberatung vorgekommen ist, hat der geschädigte Anleger nach Ablauf der zehnjährigen taggenauen Verjährungsfrist keine Chance mehr, sich bei seinem Berater oder gar dem Anbieter des Finanzprodukts schadlos zu halten.

Mehrere Beratungsfehler lösen mehrere Verjährungsfristen aus

Die Herren Dipl.-Math. Schramm  und RA Fiala kommentieren die Verjährungsfristen wie folgt: Durch Urteil vom 09.11.2007 (Az. V ZR 25/07) hat der BGH klargestellt: Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen. Nicht selten werden Kunden bei sich abzeichnenden Fehlentwicklungen einer Kapitalanlage durch den Berater oder Vermittler beschwichtigt, beruhigt oder sogar in die Irre geleitet. Doch auch einfaches fortgesetztes Nichtstun kann zum Beispiel bei einer Verpflichtung zur Betreuung einen Beratungsfehler darstellen. Eine bei Versicherungen übliche Betreuungsprovision kann hierfür ein Indiz sein.

Häufig kommt es vor, dass Banken, Versicherer oder Vermögensverwalter unrichtige Abrechnungen vorlegen. Die Bandbreite reicht von schlichten Eingabefehlern bzw. Verwendung nicht aktueller Daten, über fehlerhafte Formeln in Abrechnungsprogrammen bis hin zur absichtlichen Manipulation zur Täuschung von Kunden. Oft wird erst die Nachberechnung von Ablauf- und anderen Versicherungsleistungen bzw. Kreditkonten oder etwa eine Analyse von Depotabrechnungen oder Überschuss- und Vertragsverläufen bei Lebensversicherungen zu Tage fördern, wo sich Versicherer oder Finanzhaus "verrechnet" haben.

Fristberechnung bei der Verjährung

Sobald der Kunde diese Erkenntnisse nach sachverständiger Analyse besitzt, also erstmals positiv wissen muss, dass ihm ein Schaden entstanden ist, beginnt spätestens eine sogenannte kurze Verjährungsfrist zu Laufen. Diese beträgt seit der Erkenntnis drei Jahre, gerechnet ab dem nächstfolgenden Jahresende. Auch wenn ein Kunde die "Fehler" gar nicht erkennen konnte, bleibt es bei der Frist von 10 Jahren für die absolute Verjährung.

Die Erfahrung im Kapitalmarkrecht zeigt, dass selbst die 10jährige Verjährungsfrist schon knapp ist, wenn der Fehler zum Beispiel erst bei Ablauf einer abgeschlossenen Versicherung bemerkt wird. Viele Betroffene werden daher den Fehler erst nach Eintritt der Verjährung bemerken. Doch auch dann ist noch nicht alles verloren, wenn der Geschädigte zum Beispiel vorsätzlichen Betrug nachweisen kann. Dies wird in der Praxis allerdings nur selten möglich sein. Leider entfällt bei Vorsatz auch der Schutz aus der Vermögensschadenhaftpflicht des Vermittlers.

Auch könnte der Geschädigte darauf abstellen, dass der Vermittler seinen laufenden weiteren Beratungs- und Betreuungspflichten nicht nachgekommen ist, und dadurch den Eintritt der Verjährung verursacht hat. Zum Beispiel, indem er nicht auf darauf hingewiesen hat, dass die Ansprüche gegen den Versicherer zu verjähren drohen. Für den durch Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen den Versicherer entstandenen Schaden kann dann der Vermittler haften, bei dem die Verjährungsfrist überhaupt erst mit Verjährungseintritt der ursprünglichen Ansprüche begonnen hat. Denn bis dahin hätte er noch durch rechtzeitige pflichtgemäße Beratung den Schaden infolge des Eintritts der Verjährung abwenden können.

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