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Investmentfonds: Verkaufsprospekt - Prospekthaftung

Kapitalanleger haben nach dem BGH-Urteil zur Prospekthaftung einer Kapitalanlagegesellschaft (Az.: XI ZR 359/03) keinen Anspruch auf Schadensersatz bei einer Kapitalanlage in einen Fonds mit sehr breit und unspezifisch formulierten Anlagezielen. Ausgangsfall der höchstrichterlichen Rechtsprechung war der Julius Bär/Creativ Fonds. Nach Ansicht der Richter weist der Creativ-Fonds ausreichend auf die spekulativen Anlageziele hin.

Anleger, die Geld in dem hochriskanten Creativ-Fonds der schweizerischen Gesellschaft Julius Bär verloren haben, gehen damit endgültig leer aus. Der Julius Bär Creativ Fonds hat in seinem Prospekt als Anlageziel "erfolgreiche in- und ausländische Aktien" herausgestellt. Tatsächlich wurden jedoch bis zu 80% der eingezahlten Kapitalanlagen in den riskanten Neuen Markt investiert. Ein ausdrücklicher Hinweis auf einen schwerpunktmäßigen Erwerb am "Neuen Markt" gehandelter Aktien und die mit dieser (teilweisen) Konzentration auf ein Marktsegment verbundenen Risiken war nach Ansicht der Richter nicht geboten. Nach Ansicht der Richter ist es ausreichend, wenn der Prospekt als Anlagestrategie hoch spekulative, zukunftsorientierte und innovative Werte formuliert.

Zum Urteilsfall: Die Kläger erwarben in der Zeit von April bis September 2000 Anteile an dem Julius Bär Creativ-Fonds, den die beklagte Kapitalanlagegesellschaft im Dezember 1999 aufgelegt hatte. Nach einem starken Kursverfall der Anteilscheine vertreten die Kläger die Auffassung, der von der Beklagten gemäß § 19 KAGG herausgegebene Verkaufsprospekt sei unrichtig und unvollständig, und zwar u.a. deshalb, weil er nicht auf den beabsichtigten Investitionsschwerpunkt im "Neuen Markt" hingewiesen habe. Sie nehmen die Beklagte auf Erstattung der für den Erwerb der Anteilscheine gezahlten Beträge in Anspruch. Das Landgericht Frankfurt hat der Klage (AZ 2-21 015/02) stattgegeben. Das Berufungsgericht OLG Frankfurt am Main (AZ 8 U 24/03)hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts jetzt zurückgewiesen.

Die Kapitalanleger haben keinen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb der Anteile erfolgten Zahlungen (§§ 20 Abs.1 S.1, 19 Abs.2 Nr.4 KAGG a.F). Ein hieraus resultierender Prospekthaftungsanspruch setzt voraus, dass der Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, die für den Anleger von wesentlicher Bedeutung sind.

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Fazit: Fondsanleger sollten bedenken, dass eine Kapitalanlage in einen Investmentfonds ohne klares Anlageziel genau überlegt sein sollten. Nach dieser Rechtsprechung ist die Geldanlage in einen Investmentfonds mit klar formulierten Anlagezielen wie einen Länderfonds, z.B. "Aktien Ungarn" oder einen Branchenfonds, z.B. "Auto-Aktien" sicherer, was die Art der Anlagepolitik betrifft.

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