Anlageberaterhaftung im Beratungsgespräch
Risiken einer Kapitalanlage müssen im Beratungsgespräch trotz Aushändigung des Fondsprospekts genannt werden. Ein Fondsprospekt schützt nicht vor Haftung. Trotz Aushändigung des Fondsprospekts müssen Vermittler im Beratungsgespräch auf die Risiken der empfohlenen Geldanlage (hier: Fonds) hinweisen (Landgericht Heilbronn (Az: 5 O 143/04 Fe). Anlagevermittler und Anlageberater dürfen daher nicht darauf vertrauen, dass Kapitalanleger den Verkaufsprospekt lesen. Dieses Urteil ist sehr verbraucherfreundlich, denn nach dieser Rechtsprechung (allerdings nur Landgericht) haben Kapitalanleger einen Anspruch auf richtige und ausreichende Risikoinformation im Beratungsgespräch. Dies gilt auch, wenn im überreichten Verkaufsprospekt über die tatsächlichen Risiken der Geldanlage berichtet wird.
Nach dem Landgericht Heilbronn darf der Vermittler nicht davon ausgehen, dass der Geldanleger über die Wertpapiere, die in einen Aktienfonds aufgenommen werden dürfen, und die damit verbundenen Risiken der Kapitalanlage ausreichende Kenntnisse besitzt. Spätestens beim Beratungsgespräch hätte er sich vergewissern müssen, ob der Geldanleger die Informationen in den Fondsprospekten vollständig gelesen und verstanden hat. Im Urteilsfall war ein Ehepaar von einem Handelsvertreter der Securess AG falsch beraten worden.