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Zur Aufklärungspflicht des Vermittlers von nichtbörsennotierten Aktien
Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 327 O 143/97) hat ein Vermittler von nichtbörsennotierten Aktien gegenüber dem Anleger die sich aus der fehlenden Börseneinführung ergebenden Konsequenzen zu erläutern und deutlich vor Augen zu führen. Er hat darüber aufzuklären, dass die jederzeitige Handelbarkeit derartiger Aktien nicht gewährleistet ist.
Nach Ansicht des LG Hamburg ist der Anleger insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Aktien unter Umständen als unverkäuflich darstellen können und ferner, dass es keine Kursbildung aus Angebot und Nachfrage gibt. Kommt der Anlagevermittler dieser Pflicht nicht nach, so hat er dem Anleger den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Mit anderen Worten, er muss ihn so stellen, als ob er die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte.
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