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Protokollpflicht bei Anlageberatung geschlossener Fonds und anderer Vermögensanlagen

Die gesetzgeberischen Iniativen im Anlegerschutz gehen weiter. So hat die Bundesregierung ein weiteres Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes vorgelegt. Schwerpunkt der gesetzlichen Bestrebungen ist die Geltung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) auch auf Vermögensanlagen, wie zum Beispiel geschlossene Fonds. Dazu gehört auch die Einführung einer Protokollpflicht bei der Anlageberatung sowie die Schaffung von Sanktionen bei Verstößen. [Mehr hierzu im Artikel Regelungen für Finanzanlagen-Vermittler bei Vermögensanlagen].

Nach der Pressemitteilung des BMF vom 03. März 2010 soll der Gesetzentwurf auch eine Verschärfung der Anforderungen an den Inhalt von Prospekten sowie die inhaltliche Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beinhalten. Diese Prüfung soll neben der formellen Prüfung auf Vollständigkeit daher auch inhaltlich die Verständlichkeit und die Widerspruchsfreiheit von Prospekten umfassen, wie sie bisher nur bei Wertpapieren erfolgt.

Verwandt: Protokollpflicht und Widerrufsrecht bei Beratung durch Banken

Der Gesetzentwurf wird folgende Eckpunkte umfassen:

Anforderungen an die Beratung und Vermittlung beim Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarktes

Institute sollen künftig auch bei der Beratung und Vermittlung von Produkten des Grauen Kapitalmarktes die Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einhalten (u.a. anlegergerechte Beratung, Führen eines Beratungsprotokolls, Offenlegung von Provisionen). Hierzu wird der Anwendungsbereich des WpHG auf den Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarktes ausgedehnt. Insbesondere werden Anteile an geschlossenen Fonds künftig als Finanzinstrumente im Sinne des WpHG eingeordnet. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Anteile an geschlossenen Fonds komplexe Produkte mit einer in der Regel langen Laufzeit und nur begrenzter Fungibilität sind. Daher sollen die Schutzvorschriften des WpHG bei einer Anlageentscheidung für Anteile an geschlossenen Fonds greifen.

Auf den Graumarktbereich sollen somit zukünftig aufsichtsrechtliche Instrumente ausgedehnt werden, die im regulierten Bereich bereits Standard sind. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Zudem sollen strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfungsmaßstab an Prospekte für Graumarktprodukte gestellt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch die kurzen Sonderverjährungsfristen für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten für übertragbare Wertpapiere und Produkte des Grauen Kapitalmarkts und die kurzen Sonderverjährungsfristen für Schadensersatzansprüche wegen fehlenden Prospekts gestrichen werden.

Um Falschberatung entgegen zu wirken, sollen zum Einen der BaFin zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden, um Verstöße gegen die Gebote der anlegergerechten Beratung und der Offenlegung von Provisionen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Zum Anderen sollen Berater, Verantwortliche für Vertriebsvorgaben und die sog. Compliance-Funktion bei der BaFin registriert und ihre angemessene Qualifikation nachgewiesen werden. Bei Verstößen gegen anlegerschützende Vorschriften soll die BaFin als Sanktion gegen die Institute verhängen können, dass einzelne Personen für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr in der Beratung eingesetzt werden dürfen.

Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, sollen künftig verboten werden. Zudem soll ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen eingeführt werden. Von den Transparenzpflichten erfasst sind gedeckte Leerverkäufe in Aktien sowie Positionen aus Finanzinstrumenten, die wirtschaftlich einer Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen. In einer ersten Stufe erfolgt eine Unterrichtung der BaFin. In einer zweiten Stufe sind größere Leerverkaufspositionen zudem zu veröffentlichen.

Bei den offenen Immobilienfonds soll die Abkehr von der täglichen Anteilsrücknahme in Verbindung mit Mindesthalte- und Kündigungsfristen den Kapitalanlagegesellschaften eine bessere Liquiditätssteuerung ermöglichen, damit sie die Aussetzung der Anteilsrücknahme künftig besser als heute vermeiden können. Fonds, die auch nach dem neuen Regime länger als zwei Jahre nicht über die erforderliche Rückgabeliquidität verfügen, sollen klareren Regeln für die Abwicklung des Sondervermögens und seine Verteilung an die Anleger unterliegen.

Fazit: Die geplanten Verschärfungen für Beratung und Vermittlung beim Vertrieb von Vermögensanlagen wie zum Beispiel geschlossene Fonds werden eine wichtige Lücke im Hinblick für einen verbesserten Anlegerschutz (Verbraucherschutz) schließen. Dafür sind allerdings alle Vertriebswege in den Regelungskreis aufzunehmen. Die Rechtsprechung zeigt zudem, dass Initiatoren und Vermittler von Fondsbeteiligungen keineswegs mehr auf die "Blauäugigkeit" der Anleger setzen können. Die aktuellen Details entnehmen Sie bitte dem Artikel Regelungen für Finanzanlagen-Vermittler bei Vermögensanlagen.

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