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Regelungen für Finanzanlagen-Vermittler bei Vermögensanlagen (VermAnlG)
Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts ist am 12.12.2011 im
Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die
Regelungen zur Honorarberatung sind entgegen ursprünglicher Planung nicht Bestandteil des Gesetzes. Dafür sind quasi en passant im letzten Moment noch Regelungen für einen besseren Verbraucherschutz bei der Vermittlung von privaten Krankenversicherungen aufgenommen worden. [Mehr hierzu im Artikel
Stornohaftung und Provisionsdeckelung in PKV].
Fristen für Vermittler
Für Vermittler sind insbesondere die gewerberechtlichen Änderungen relevant. Die Änderungen in der Gewerbeordnung treten am 01.01.2013 in Kraft. Vermittler mit einer bestehenden Erlaubnis zur Anlagevermittlung und -beratung (heutige § 34c-Vermittler) haben eine "Umtauschfrist" vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013, um eine neue Erlaubnis nach §34f Gewerbeordnung ohne erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse zu erhalten. Sofern sich der Vermittler einer Sachkundeprüfung zu unterziehen hat, kann diese bis zum 31.12.2014 nachgereicht werden.
Vermittlergesetz und Anlegerschutzgesetz nicht verwechseln
Während das
Anlegerschutzgesetz vor allem Regulierungsvorschriften für die Berater in Banken und Finanzinstituten enthält, betrifft das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts die freien Finanzvermittler. Daher wird hierfür auch häufig der Begriff "Vermittlergesetz" verwendet.
Das FinAnlVerm- u. VermAnlG ist daher nicht zu verwechseln mit dem "Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts" (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz), das vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 18.03.2011 angenommen wurde [Mehr hierzu im Artikel Anlegerschutzgesetz bei Fehlberatung]. Zu der Gesetzesflut in Sachen Anlegerschutzrecht kann man auch noch das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivatgeschäfte vom 21.07.2010 zählen.
VermAnlG - Geschlossene Fonds / Stille Beteiligungen
Besonders betroffen sind von dem "Vermittlergesetz" die Finanzberater und Vermittler von geschlossenen Fonds. Zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz) oder kurz "VermAnlG" gehören die Regulierung der so genannten Graumarktprodukte (geschlossene Fonds, stille Beteiligungen sowie Genussrechte) und die gewerberechtliche Erlaubnispflicht für freie Vermittler vor. Mit dem "Vermittlergesetz" soll insbesondere der Verbraucherschutz für Anleger im Hinblick auf die Vermittlung von Anlageprodukten auf dem Grauen Kapitalmarkt verbessert werden.
Kosten des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Die Finanzanlagenvermittler, die vorwiegend im so genannten Grauen Kapitalmarkt tätig sind, müssen mit Mehrkosten rechnen, weil sie einer stärkeren Regulierung unterliegen. So entstehen durch das Vermögensanlagengesetz zusätzliche Mehrkosten für die ca. 80.000 betroffenen gewerblichen Finanzanlagenvermittler und -berater, bei denen es sich überwiegend um kleine und mittelständische Unternehmen handelt. Hierzu zählen einmalige Mehrkosten durch die vom jeweiligen Prüfungsumfang abhängige Prüfungsgebühr für den Sachkundenachweis in Höhe von ca. 300 bis 400 Euro sowie für die Eintragung in dem bei den Industrie- und Handelskammern geführten Vermittlerregister . Darüber hinaus entstehen für die gewerblichen Finanzanlagenvermittler und -berater laufende jährliche Kosten in Höhe von ca. 800 bis 1.200 Euro durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden, die aus der fehlerhaften Vermittlung oder Beratung entstehen.
Sachkundeprüfung für Alte-Hasen
Das Vermögensanlagengesetz sieht eine eingeschränkte "Alte-Hasen"-Regelung vor. Gemeint ist damit, ob zum Beispiel Personen, die schon einen Mindestzeitraum als Vermittler tätig sind, von der zusätzlichen Sachkundeprüfung befreit sind. Die "Alte-Hasen-Regelung" ist daher eine Art Bestandsschutz für Finanzanlagenvermittler. Voraussetzung: Der Vermittler bedarf keiner Sachkundeprüfung, wenn er seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder Anlageberater tätig war. Die ununterbrochene Tätigkeit ist für das Wirksamwerden dieser "Qualifizierungsfiktion" gesondert nachzuweisen.
Eine derartige "Alte-Hasen"-Regelung besteht zum Beispiel auch für die in der Anlageberatung schon länger tätigen Bankmitarbeiter. Grundsätzlich gilt für Bankmitarbeiter nach der Neuregelung des § 34d WpHG: "Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt".
Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater in der Gewerbeordnung
Der neu eingeführte § 34f GewO trägt in der Gewerbeordnung den Titel "Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater". Er regelt insbesondere die Voraussetzungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Vertrieb von den vorgenannten Vermögensanlagen. Dabei wird zwischen dem Finanzanlagenvermittler und dem Finanzanlagenberater unterschieden. In diesem Zusammenhang wird auch empfohlen die folgenden Artikel
Anspruch aus einem Beratungsvertrag sowie die Ausführungen zu den
Anspruch aus einem Vermittlungsvertrag zu lesen.
Nach dem neu eingefügten § 34f GewO müssen die Vermittler von offenen und geschlossenen Fonds (dies sind die Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater) in Zukunft einen Sachkundenachweis durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung erbringen. Ferner ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine dem Umfang der Versicherungssumme entsprechende Kapitalausstattung nachzuweisen. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist anchzuweisen. Die freien Vermittler müssen sich außerdem in einem öffentlichen Register bei den Industrie- und Handelskammern registrieren lassen.
Pflichten auf Vermögensanlagen im bisherigen Graumarktbereich
Auf Banken und Sparkassen werden Pflichten auf Vermögensanlagen im bisherigen Graumarktbereich ausgedehnt, wie sie im regulierten Vermögensanlagebereich schon Standard sind. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen und über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Die BGH-Rechtsprechung (z.B. zu
Rückvergütungen bei Finanzanlagen) hat hier teilweise schon vorher den Weg aufgezeigt. Im wesentlichen werden die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes auf gewerbliche Finanzanlagenvermittler und -berater übertragen.
Strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten werden für die vorgenannten Vermögensanlagen eingeführt und Anbieter von Vermögensanlagen werden verpflichtet, so genannte Kurzinformationsblätter zu erstellen, um die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Vermögensanlagen zu informieren. Emittenten von Vermögensanlagen müssen strengere Rechnungslegungspflichten erfüllen. Die kurzen Sonderverjährungsfristen im Prospekthaftungsrecht werden gestrichen. Auch die Haftungsvoraussetzungen werden im Bereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert.
Was sind Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG?
Die Regelungen sind auf Vermögensanlagen anzuwenden, die in Deutschland öffentlich angeboten werden. Das VermAnlG trifft hierzu die folgende Definition: "Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren oder Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen) oder Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds oder Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Auf die Ausnahmen, wie zum Beispiel Genossenschaftsanteile soll hier nicht weiter eingegangen werden.
Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB)
Man kennt im Anlagenrecht schon den Begriff "Beipackzettel". Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) schreibt vor, dass vor dem Start des Vertriebs neben dem Verkaufsprospekt auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen ist. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen und muss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass die Anleger die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken, die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen können.
Beispiel für ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB)
Der
Verband Geschlossene Fonds e.V hat ein Muster eines Vermögensanlagen-Informationsblattes für die Vermögensart "Geschlossene Fonds" veröffentlicht. So heißt es dort zu den wichtigsten Risiken:
- Geschäftsrisiko: Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligung. Der wirtschaftliche Erfolg der Investition und damit auch der Erfolg der Vermögensanlage kann nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Höhe und Zeitpunkt von Zuflüssen können daher weder zugesichert noch garantiert werden. Der wirtschaftliche Erfolg ist abhängig von einer Vielzahl variabler Faktoren, insbesondere der Entwicklung des jeweiligen Marktes. Auch rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen können sich verändern und Auswirkungen auf den Emittenten haben. Die Investition wird zum Teil über Fremdkapital, z.B. ein Darlehen, finanziert, das unabhängig von der Einnahmesituation des Emittenten zu bedienen ist.
- Emittentenrisiko: Der Emittent kann aufgrund geringerer Einnahmen und/oder höherer Ausgaben als prognostiziert zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. Die daraus folgende Insolvenz des Emittenten kann zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen, da der Emittent keinem Einlagensicherungssystem angehört.
- Haftungsrisiko: Anleger, die sich als Kommanditisten beteiligen, haften gegenüber Gläubigern des Emittenten in Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme persönlich. Als Treugeber beteiligte Anleger haften nicht unmittelbar, sind durch ihre Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Treuhänder den Kommanditisten jedoch wirtschaftlich gleichgestellt. Die Haftsumme entspricht ___ % der Einlage (ohne Agio). Ist die Einlage mindestens in Höhe dieser Haftsumme geleistet, ist die persönliche Haftung ausgeschlossen.
Sofern Auszahlungen vereinnahmt werden, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren, sondern aus der Einlage des Anlegers zurückgezahlt werden und die Einlage somit unter die eingetragene Haftsumme sinkt, lebt die persönliche Haftung des Anlegers bis maximal in Höhe dieser Haftsumme wieder auf.
- Maximalrisiko
Es besteht das Risiko des Totalverlusts der Einlage zzgl. Agio. Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile, z.B. durch Kosten für Steuernachzahlungen, entstehen. Deshalb ist die Beteiligung an Vermögensanlagen zum Zwecke der Altersvorsorge nur im Rahmen einer Beimischung in ein Anlageportfolio geeignet.
AIFM-Richtlinie
AIFM steht für Regulierung Alternativer Investment Fonds Manager (AIFM). Am 20. Juli 2011 ist die EU-Richtlinie zur Regulierung Alternativer Investment Fonds Manager (AIFM) in Kraft getreten. Unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen auch die Anbieter geschlossener Fonds. Der deutsche Gesetzgeber hat nun zwei Jahre Zeit, die europäischen Regelungen in ein nationales Gesetz umzusetzen.
Fazit: Mit dem "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts" hat der Graue Kapitalmarkt die große Chance, seine Reputation deutlich zu verbessern. Die vielen Prozesse unzufriedener und teilweise auch betrogener Anleger haben bisher dafür gesorgt, dass der Graue Kapitalmarkt von vielen Bürgern als "Schmuddelecke" angesehen wird. Sowohl die Anleger als auch die Emittenten und letztlich auch die Vermittler können die Regelungen zum Vermögensanlagenrecht nur begrüßen. Emissionshäuser werden zusätzliche Chancen eröffnet, um neue Kunden im institutionellen Bereich anzusprechen.
Ein Knackpunkt bleibt die Regulierung der freien Anlagenvermittler über die Gewerbeordnung. Für diese Vermittler gelten zwar weitgehend die verschärften Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten des WpHG. So hat der Vermittler zum Beispiel die von ihm vereinnahmte Provision nach den Wohlverhaltensregeln des WpHG dem Kunden offenlegen. Die Regulierung und Kontrolle der freien Finanzvermittler erfolgt allerdings nur "zweiter Klasse".