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Das gestiegene Interesse der Bürger an Informationen zu einer sicheren Vermögensanlage hat dazu geführt, dass insbesondere auch die so genannte Erbengeneration einer professionellen Vermögensverwaltung sehr kritisch gegenübersteht. Nicht immer führt die Vermögensverwaltung auch zu befriedigenden Ergebnissen. Dann stellt sich die Frage, ob der Verwalter haftbar gemacht werden kann. Beispiel: Zinsswap-Geschäft als Zinswette und Beratungspflicht.
Der Artikel Haftung bei der Vermögensverwaltung erläutert daher auch im Rahmen des Finanztip-Ratgebers zum Anlegerschutz die möglichen Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Vermögensverwalter. Hinweis: Der nachstehende Text beschreibt kurz die wichtigsten Kriterien, die Vermögensverwalter zubeachten haben. Für weitergehende Aspekte rufen Sie bitte den Finanztip-Ratgeber zum Anlegerschutz auf.
Vor Abschluss des eigentlichen Vermögensverwaltungsvertrages hat regelmäßig ein umfassendes Beratungsgespräch stattzufinden. Aufgrund eines eigenständigen Beratungsvertrages ist der Verwalter hier verpflichtet, den Kapitalanleger ausführlich zu informieren und ihn anleger- und objektgerecht zu beraten. Der Vermögensverwalter hat den Anleger bei der Abfassung der konkreten Anlagerichtlinien über die zulässigen Kapitalanlagen und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Beratung muss auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnitten sein und der Vermögensverwalter hat selbstredend die Kenntnisse des Anlegers und die von ihm verfolgten Anlageziele dabei zu berücksichtigen (anlegergerechte Beratung).
Mit der Pflicht des Verwalters zur anleger- und objektgerechten Beratung korrespondiert die Pflicht zu einer sorgfältigen Durchführung der Vermögensverwaltung unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen. Als Maßstab dienen die konkret vereinbarten Anlagerichtlinien. Beispiel: Ein Verwalter macht sich z.B. schadensersatzpflichtig, wenn eine konservative Anlagepolitik vereinbart wurde und er trotzdem einen erheblichen Teil des Vermögens in (Standard-) Aktien angelegt hat.
Vermögensverwalter sind insbesondere durch das Wertpapierhandelsgesetz zu einer sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet. Ein Vermögensverwalter muss erstens eine produktive Vermögensverwaltung betreiben (Gebot der produktiven Vermögensverwaltung). Der Verwalter muss demzufolge eine optimale Umsetzung der ihm durch die Anlagerichtlinien vorgegebenen Ziele anstreben. Zweitens muss der Verwalter im Rahmen der Anlagerichtlinien das mit der Vermögensanlage verbundene Risiko durch Diversifikation im größtmöglichen Umfang reduzieren (Gebot der Risikodiversifikation). Drittens ist es dem Vermögensverwalter nicht erlaubt, ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermögen zu spekulieren (Verbot der Spekulation).
Bei besonderen Umständen ist der Verwalter zur sofortigen Benachrichtigung des Anlegers verpflichtet. So ist zum Beispiel der Anleger zu informieren, wenn Verluste eingetreten sind, die einen erheblichen Teil seines Kapitals betreffen. Da die Benachrichtigungspflicht den Anleger über eingetretene Risiken unterrichten und ihm verdeutlichen soll, dass die anvertrauten Werte im Falle eines Verkaufes nicht mehr oder nur noch teilweise vorhanden sind, besteht sie bereits bei bloßen Buchverlusten.
Haftungsausschlüsse im Vermögensverwaltungsvertrag sind regelmäßig unwirksam. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen der Verwalter die vereinbarten Anlagerichtlinien missachtet bzw. gegen die allgemeinen Grundsätze der Vermögensverwaltung verstoßen hat.
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