| Immobilienfinanzierung Vorfälligkeitsentschädigung / Hypothekenzins bei Finanztip.de |
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Klassiker und man sollte meinen, dass nach mehreren Grundsatzurteilen des BGH die Fronten zwischen Bank und Darlehenskunden nunmehr befriedet sind. Die Banken halten sich an die höchstrichterlichen Vorgaben, und die Darlehensnehmer erkennen, dass ihnen eine maßvolle Entschädigung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung auferlegt wurde.
Tatsächlich wird noch immer getrickst. Wenn die Aufdeckungswahrscheinlichkeit hoch ist, dann sind die Tricks subtiler.
Da Vorfälligkeitsentschädigungen schon bei ganz normalen privaten Baufinanzierungen nicht selten im fünfstelligen Bereich liegen, lohnt es sich zu fragen, ob die Zinsentschädigung rechtmäßig berechnet wurde.
Vorzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung
Es gibt Fälle, unter denen der Darlehenskunde für seine vorzeitige Darlehensablösung überhaupt keine Entschädigung schuldet, manche Banken gleichwohl eine verlangen.
Verbraucherdarlehen ohne Besicherung durch Immobilie oder Schiff können ab sechs Monate nach Auszahlung mit dreimonatiger Frist entschädigungsfrei zurückgeführt werden (§ 489 I Nr. 2 BGB). Unbesichert sind zumeist Festzinsdarlehen, aufgenommen zur Finanzierung von Fondsanteilen.
Schwebend unwirksame Immobiliendarlehensverträge können einfach widerrufen oder rückabgewickelt werden, eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt für diese vorzeitige Rückzahlung nicht an. Im Gegenteil: häufig entstehen mit dem Widerruf sogar noch Ansprüche gegen den Darlehensgeber wegen überhöhter Zinsforderungen während der Vergangenheit. Zwei Formen schwebend unwirksamer Darlehensverträge sind verbreitet:
Doch auch die Banken haben bisweilen das Interesse an einer vorzeitigen Beendigung der Darlehensbeziehung. Dabei ist die Kündigung des Darlehens nur der letzte Schritt. Im Vorfeld steht häufig die Aufforderung an den Kunden, das Darlehen zurückzuzahlen. Vergisst die Kreditgeberin dabei, das Thema Vorfälligkeitsentschädigung ins Spiel zu bringen, und läßt sich der Bankkunde sofort auf das Rückzahlungsangebot ein, so ist ein Aufhebungsvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zustande gekommen. Eine Zinsentschädigung wird damit nicht geschuldet.
Umstritten ist, ob für die vorzeitige Beendigung einer Zwischenfinanzierung beim Bausparvertrag oder die vorzeitige Beendigung eines Lebensversicherungsdarlehens wegen Eintritt des Versicherungsfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden darf.
Vorzeitige Ablösung mit reduzierter Vorfälligkeitsentschädigung
In anderen Fällen ist die Vorfälligkeitsentschädigung nur in ihrer Höhe übersetzt. Die höchstrichterlichen Vorgaben zur Berechnung der Entschädigung gelten strenggenommen nur für solche vorzeitigen Darlehensablösungen, die entweder durch den Verkauf der finanzierten Immobilie bedingt sind, oder deshalb anfallen, weil der bisherige Darlehensgeber einer Ausdehnung des Kreditrahmens widersprach, eine andere Bank jedoch bereit war, diese zusätzlichen Mittel zu finanzieren. In fast allen übrigen Fällen darf das Kreditinstitut eine vorzeitige Rückführung des Darlehens ablehnen oder eine Vorfälligkeitsentschädigung bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit verlangen – das ist ungefähr das Doppelte einer angemessenen Entschädigung. Das gilt insbesondere für die Fälle einfacher, durch Zinsvorteile bedingter Umfinanzierungen. Doch im Regelfall versuchen die Banken mit ihren Berechnungen, den Kunden die Einhaltung der höchstrichterlichen Vorgaben zu suggerieren. Damit binden sie sich gleichzeitig an die höchstrichterlichen Vorgaben und sind ebenso auf die angemessene Vorfälligkeitsentschädigung beschränkt:
Das Thema "Vorfälligkeitsentschädigung" bietet somit immer noch ein weites Terrain für "Scharmützel" zwischen Bank und Kunde.
04.09.2006Prof. Dr. Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung, insbesondere der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigung.
| Redaktionelle Anmerkung: Die folgenden Gesetze sind in das BGB übernommen worden: Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB sowie Unterlassungsklagengesetz), Haustürwiderrufsgesetz (§ 312 BGB und § 312a BGB, § 312f BGB, § 355 BGB, § 29c ZPO), Fernabsatzgesetz (§ 312b BGB und § 312d BGB, § 312f BGB, §§ 355-360 BGB), Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 bis 487 BGB) und Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 bis 507 BGB, § 655a bis 655e BGB). |
| Hinweis: Seit dem 1. Juli 2008 ist das Rechtsberatungsgesetz durch das Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst worden. Der Artikel Rechtsdienstleistungen durch Nichtjuristen gehört zum Ratgeber Anwaltsgebühren und beschreibt die Voraussetzungen der Rechtsberatung ohne Rechtsanwalt. |
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