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Ein Beratungsverschulden setzt die Existenz eines Beratungsvertrags zwischen Bank und Kunden voraus. Ein derartiger Vertrag kann durchaus konkludent zustandekommen. Äußert der Bankkunde das Interesse an einer entsprechenden Finanzierungsberatung und wird er von einem Mitarbeiter der Bank nicht nur auf die Eckdaten eines Finanzierungsangebots hingewiesen, sondern berät dieser ihn in einer auf die spezifischen Bedürfnisse des Darlehensnehmers eingehenden Weise, so gilt ein Beratungsvertrag als geschlossen. Wie der Name bereits suggeriert, treten Finanzierungsberater von Banken typischerweise als Berater auf.
Grundsätzlich gehört es zum Pflichtenkreis des Finanzierungsberaters, seinen Kunden vollständig und richtig zu beraten. Über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung für die gewählte Finanzierungsform sind, weil sie den Zweck der Finanzierung vereiteln können, ist besonders aufzuklären. Eine gesteigerte Beratungspflicht gilt überdies im Hinblick auf komplizierte Finanzierungskonstruktionen. Als komplizierte Finanzierungsprodukte gegenüber nicht sonderlich geschäftserfahrenen Kunden gelten die Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Kapitallebensversicherung (BGH NJW 1989, 1667, OLG Frankfurt WM 2002, 549) sowie die Kombination aus Zwischenfinanzierung und anzusparendem Bausparvertrag (OLG Celle, NJW-RR 1990, 878).
2.1.1. Verletzte AufklärungspflichtenGute Chancen bestehen, daß den Produkten, die nach einer gesteigerten Beratungspflicht verlangen, ebenso solche Konstruktionen zuzurechnen sind, die aus der Kombination eines variablen Darlehens mit Zinsbegrenzungsvereinbarung oder eines variablen Auslandsdarlehen mit Swapvereinbarung bestehen. Die Risiken der Vereinbarung solcher Geschäfte sind:
Unklar ist allerdings ob die gestiegenen Anforderungen an die Beratungspflicht auch gegenüber gewerblich tätigen Darlehensnehmern bestehen. Meines Erachtens übersteigen die Anforderungen an das Verständnis, die derartige Finanzierungsformen erfordern, dasjenige Wissen, was gewerblich tätige Darlehensnehmer über solche Finanzgeschäfte typischerweise haben. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen jedoch noch nicht vor.
2.1.1. Fehlerhafte BeratungMißt man die Beratungsleistung der Bank daran, inwieweit sie ihren Finanzierungsvorschlag an den ihr gegenüber geäußerten Wünschen 1-3 des Kunden orientierte, so ergibt sich Folgendes: Die betrachteten Finanzierungskonstruktionen c) und d) erfüllen jedenfalls den Wunsch 3 nicht, denn ersichtlich geht es den Kunden darum, die Finanzierung entschädigungsfrei vorzeitig zurückführen zu können. Es stellt sich somit ebenso die Frage nach der Richtigkeit der erteilten Beratung. In diesem Zusammenhang ist auf zwei Finanzprodukte
Die somit in wesentlichen Teilen unvollständige Beratung gilt in der Rechtsprechung als ursächlich für die tatsächliche Auswahlentscheidung des Beratenen. Daraus hergeleitet wird im Regelfall die tatsächliche Vermutung, daß sich der Beratene bei ordnungsgemäßer Beratung aufklärungsgerecht verhalten hätte, mithin vom Abschluß der vorgeschlagenen Finanzierungsvariante Abstand genommen hätte (BGH ZIP 2000, 355, 357).
Wenn der Verzicht auf das gewählte Geschäft die Aufnahme eines Darlehens mit Sondertilgungsmöglichkeit bedingt hätte, so wäre der Darlehensnehmer nachträglich so zu stellen, als hätte er dieses für ihn wirtschaftlich günstigere Festzinsdarlehen vereinbart. Das würde bedeuten, daß ein Zinsaufschlag für die Vornahme von Sondertilgungsmöglichkeiten für die Vergangenheit noch nach zu entrichten wäre. Zudem wäre der Festzinssatz statt des variablen Satzes zu entrichten gewesen. Andererseits bezöge sich die Vorfälligkeitsentschädigung nur auf das um die eingeräumten Sondertilgungsmöglichkeiten verringerte Darlehenskapital, würde also geringer als die zu zahlende Auflösungsgebühr für Swap- oder Zinsbegrenzungsgeschäft ausfallen.
Hätte der Verzicht auf die vorgeschlagene Finanzierungsform dagegen bedingt, daß eine Optionsprämie für die einmalige vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit gezahlt worden wäre, so wäre diese Prämie nach zu entrichten, zudem müßte wiederum der Festzinssatz statt des variablen Satzes in Ansatz gebracht werden. Dagegen entfiele die Auflösungsgebühr für das Zinsbegrenzungsgeschäft vollständig. Als Größenordnung für die Höhe der Optionsprämie kann der typische Auszahlungsabschlag der KfW für ein Zehnjahresdarlehen gelten. Dieser belief sich bisweilen auf 4% (BGH NJW 1994, 47).
Die rechtliche Lösung über den Weg des Beratungsverschuldens kann somit dazu führen, daß der Darlehensnehmer so gestellt wird, als hätte die Bank ihn vollständig und richtig beraten. In jedem Fall wären die entsprechenden Rückrechnungen dann neu aufzumachen. Je nach dem gewählten Referenzmodell ist mit einem Festzinsdarlehen mit Sondertilgungsmöglichkeit oder mit einem Festzinsdarlehen mit Rückzahlungsoption über Disagioabschlag zu vergleichen, wobei das letzte der beiden genannten Referenzmodelle wahrscheinlich auf das für den Darlehensnehmer günstigere Ergebnis führen würde. Die Unterschiedszahlungen zwischen dem Referenzmodell und der tatsächlich durchgeführten Finanzierung aus variablem Darlehen und Swap- oder Zinsbegrenzungsgeschäft wären an den Darlehensnehmer zu erstatten. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Erstattungsbeträge vorher gutachterlich feststellen zu lassen.
2.2. Unwirksame Kündigungsbeschränkung bei wirtschaftlicher Einheit beider Geschäfte 2.2.1. Rechtliche Konsequenzen bei wirtschaftlicher Einheit beider GeschäfteVariables Darlehen plus Zinsbegrenzungsgeschäft
Bei der gewählten Finanzierungskonstruktion aus variablem Darlehen gekoppelt mit einer Zinsbegrenzungsvereinbarung könnte es sich um eine wirtschaftliche Einheit handeln. Für diese dann als in sich geschlossene Gesamtfinanzierung zu behandelnde Darlehensform galt ein variabler Zinssatz, solange sich der entsprechende Referenzzinssatz zwischen Zinsober- und Zinsuntergrenze bewegte. Oberhalb und unterhalb der beiden genannten Grenzen sollte dagegen ein Festzinssatz gelten.
Es stellt sich die Frage, ob die gewählte Form der Finanzierung als Festzinsdarlehen oder als variables Darlehen zu behandeln wäre. § 489 Abs. 1 S. 1 BGB (vormals § 609a BGB) definiert das Festzinsdarlehen als Darlehen, "bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist". Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, denn im Regelfall mußten die Parteien bei Vertragsschluß damit rechnen, daß sich der Zinssatz auch zwischen den beiden Ober- und Untergrenzen bewegen konnte. Dies ist sogar wahrscheinlich, denn wer wird eine Zinsbegrenzungsvereinbarung für ein Darlehen unterschreiben, wenn schon bei Vertragsabschluß klar ist, daß eine der Parteien sofort aus dieser Zinsbegrenzungsvereinbarung in Anspruch genommen würde?
Dementsprechend ist die gesamte Finanzierungskonstruktion vorliegend eher als Darlehen mit veränderlichen Konditionen zu behandeln. Derartige Darlehen können aber jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werden (§ 489 Abs. 2 BGB). Nach Abs. 4 darf dieses Kündigungsrecht nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Danach würde somit eine Entschädigung, die für die Aufhebung einer Zinsbegrenzungsvereinbarung zu zahlen ist, die über den Zeitraum von drei Monaten hinwegreicht, eine unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen. Mithin dürfte keine Entschädigung verlangt werden, die den Zeitraum von drei Monaten übersteigt.
Variables Auslandsdarlehen und Swapgeschäft
Anders stellt sich das Ergebnis dagegen bei einem variablen Auslandsdarlehen mit ergänzender Swapvereinbarung dar. In diesem Fall zahlt nämlich der Darlehensnehmer über den vollen Zinsbindungszeitraum einen monatlich festen Betrag auf Basis eines festen Zinssatzes und eines festen Bemessungskapitals. Da bei einem Festzinsdarlehen nicht die Möglichkeit besteht, dieses mit vierteljährlicher Frist zu kündigen, sind die Chancen betroffener Darlehensnehmer um eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung herumzukommen zumindest unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts erheblich schlechter.
2.2.2. Das Bestehen der Voraussetzung einer wirtschaftlichen EinheitDie obigen Ausführungen setzen jedoch voraus, daß es sich bei den beiden abgeschlossenen Geschäften wirklich um eine wirtschaftliche Einheit handelt.
Die Frage danach, ob eine wirtschaftliche Einheit zwischen den beiden Geschäften gegeben ist, hat die Rechtsprechung von Ausnahmen im Bereich der finanzierten Grundstücksgeschäfte abgesehen, bisher zumeist danach beurteilt, ob eines der beiden Geschäfte auch ohne das andere abgeschlossen worden wäre (Lwowski im Bankrechtshandbuch, § 81, Rdnr. 120).
Nichts spricht dafür, daß eine Zinsbegrenzungsvereinbarung oder ein Swapgeschäft selbst dann zustandegekommen wäre, wenn die Verhandlungen um den Darlehensvertrag gescheitert wären. In diesem Fall hätte die das variable Darlehen ergänzenden Geschäfte den Charakter einer Zinswette getragen, eine Art von Geschäft, die seitens der Kunden nie ins Auge gefaßt wurden. Mithin scheidet der Abschluß der ergänzenden Geschäfte ohne den gleichzeitigen Darlehensabschluß höchstwahrscheinlich aus.
Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob seitens des Kunden auch ohne das abgeschlossene Zinsbegrenzungsgeschäft ein Interesse an einer im Zinsrisiko unbegrenzten variablen Darlehensfinanzierung bestanden hätte. Unterstellt man die vom Kunden vorgetragenen drei Wünsche, so hätte das für sich allein abgeschlossene variable Darlehen diese nicht erfüllt, denn dem Darlehen mangelte es an einer Absicherung gegen nach oben davoneilende Zinssätze (Wunsch 2). Es ist deshalb nur schwer vorstellbar, daß sich Kunden mit den Wünschen 1-3 auf den Abschluß lediglich eines variabel verzinslichen Darlehens ohne ergänzende Vereinbarung eingelassen hätten. Mithin spricht viel dafür, daß beide Geschäfte zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Die rechtlichen Konsequenzen beim Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit beider Geschäfte wurden für das Darlehen kombiniert mit einer Zinsbegrenzungsvereinbarung bereits beschrieben. In diesem Fall stellte eine monetäre Ausgleichspflicht für die vorzeitige Aufhebung der Zinsbegrenzungsvereinbarung eine Beschränkung des bestehenden dreimonatigen Kündigungsrechts dar und wäre damit unwirksam.
Bedenken gegen die Qualifizierung eines Finanzierungskonstrukts als wirtschaftliche Einheit bestehen insbesondere unter dem Aspekt der rechtlichen Folgen, weniger aus dem Gesichtspunkt der Einordnung des vorgefundenen Sachverhalts unter das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Einheit. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß ein Gericht entsprechend vorgelegte Fälle unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Folgen qualifiziert, und die wirtschaftliche Einheit von Darlehensvertrag und Zinsbegrenzungsvereinbarung gleichwohl ablehnt. Es mag auch auf den Vertragsschluß begleitende Umstände abstellen, um die Qualifizierung als wirtschaftlich einheitliches Geschäft verneinen zu können:
Im Falle des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit würde die Erhebung einer Auflösungsgebühr für die vorzeitige Ablösung des Zinsbegrenzungsgeschäfts eine Beschränkung des bestehenden dreimonatigen Kündigungsrechts darstellen und wäre in jenen Teilen zurückzuerstatten, die sich auf Zeitpunkte über drei Monate hinaus beziehen.
Für die Konstruktion von Swapgeschäft und variablem Auslandsdarlehen ergeben sich aus der wirtschaftlichen Einheit keine für den Darlehensnehmer erkennbar günstigen Rechtsfolgen. Denn dieses Geschäft trägt den Charakter eines Festzinsdarlehens, für das keine zwingenden vorzeitigen Kündigungsrechte gelten.
2.3. Börsentermin- oder DifferenzgeschäftFür Geschäfte, die nach dem 01.07.2002 geschlossen wurden, gilt das neue Recht der sog. Finanztermingeschäfte. Für Verträge, die vor dem 01.07.2002 abgeschlossen wurden, gilt dagegen noch das alte Recht (Palandt, 62. Aufl., § 762, Rdnr. 4a). Das alte Recht unterscheidet nach Börsentermingeschäften, Geschäften mit Differenz- und Termineinwand.
Das neue Recht: Finanztermingeschäfte unterliegen besonderen Regeln (WpHG 37 d ff.) und können, sofern sie nur zu Spekulationszwecken vorgenommen wurden und nicht ohnehin gemäß WpHG 37g mit der Folge der Nichtigkeit verboten sind, im Einzelfall unter § 762 BGB (Spiel oder Wette) fallen. Für Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, derartige Finanztermingeschäfte abschließen, nachweisen, vermitteln, verschaffen oder veräußern, ist allerdings der Spieleinwand ausgeschlossen (WpHG 37e). Das Unternehmen hat den Verbraucher über die Gefährlichkeit derartiger Geschäfte schriftlich zu informieren, gegebenenfalls gegen Unterschrift.. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflichten führt neuerdings nicht mehr zur Unverbindlichkeit derartiger Geschäfte, sondern nur noch zur Schadensersatzpflicht.
Diese Schadensersatzpflicht ist nicht gleichzusetzen mit der Schadensersatzpflicht unter einem Beratungsverschulden, denn die Rechtsfolge aus der Aufklärungspflichtverletzung wird sich wahrscheinlich nur auf das isoliert zu betrachtende Finanztermingeschäft beziehen, das, um den Status-quo-ex-ante wiederherzustellen, rückabzuwickeln ist. Gezahlte Zinsausgleichsbeträge sind damit zu erstatten, eine Aufhebungsgebühr würde nicht anfallen.
Rechtsanwältin Angela Wehrt ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Wehrt & Hahn (www.wehrt-hahn.de). Klaus Wehrt ist finanzmathematischer Experte für alle Fragen der Immobilienfinanzierung.
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