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Ratgeber Baufinanzierung / Immobiliendarlehen / Hypothekenzinsen
Finanztip.de
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BGH entscheidet: Keine Verpflichtung zu Zinsen, Disagio und Vorfälligkeitsentschädigung:
Geschäftstüchtige Darlehensvermittler erwecken nur allzu gern den Eindruck, daß sie ausschließlich im Interesse Ihrer Kundschaft tätig werden. Über die von der Bank gezahlte Vermittlungsprovision wird häufig der Mantel des Schweigens ausgebreitet. Der Kunde kann nur erahnen, daß eine Provision gezahlt wurde. Deren Höhe bleibt nicht selten schleierhaft.
Als besonders verwerflich offenbaren sich jene Fälle, in denen der Vermittler gleich von beiden Seiten kassiert: Von der Bank die Kreditvermittlungsprovision, vom Kunden das Honorar aufgrund einer separaten Beauftragung zur Darlehensbeschaffung.
Das Urteil des BGH
Derartigen unseriösen Praktiken sagt der Bundesgerichtshof mit seinem jüngsten Urteil (BGH XI ZR 113/00) den Kampf an.
Der Fall: Ein wohlhabender Investor suchte die Unterstützung eines selbständigen Finanzierungsexperten. Die notwendigen Mittel für den Kauf eines Einkaufszentrums sollten organisiert werden. Geschlossen wurde ein Vertrag, der mehrere Hunderttausend Mark Honorar vorsah.
Es verwunderte den Investor schon, daß der Vermittler seine Fühler sogleich in südlicher Richtung ausstreckte: Ein Münchner Bankhaus sollte die Finanzierung sicherstellen. Was der Kunde nicht wußte - mit dem Münchner Institut verband den Darlehensexperten eine separate Vermittlungsvereinbarung. Erfolgreich abgeschlossenes Geschäft wäre somit zusätzlich vergütet worden.
Und in der Tat: Das bayerische Geldhaus finanzierte den Kredit. Der Finanzierungsexperte bekam sein Honorar vom Investor, die Provision von der Bank.
Diese unseriöse Doppelhonorierung wäre im Verborgenen geblieben, wäre es nicht in der Folge zu Streitigkeiten zwischen dem Institut und dem Darlehensnehmer über die Abwicklung des Kredits gekommen.
Im Zuge des Streits wurde offenbar, daß der Finanzberater an beiden Fronten abkassiert hatte. Dafür hätte ihn der Darlehensnehmer in Anspruch nehmen können. Denn als Beauftragter des Kunden hätte er auf die separate Vermittlungsvereinbarung mit der Bank hinweisen müssen. Er haftet dafür gleich zweifach: einerseits mit der Nichtigkeit seines Beratungshonorars, andererseits auf Schadensersatz. Da jedoch beim Finanzjongleur nichts mehr zu holen war, richtete der Investor seinen Anspruch gegen die Bank.
Er bekam Recht: Nachdem den Mitarbeitern des Kreditinstituts klar sein mußte, daß der Vermittler aufgrund einer separaten Vereinbarung auch als Beauftragter des Darlehensnehmers fungierte, hätten auch diese die Pflicht gehabt, über die Provisionsvereinbarung aufzuklären.
Derartige sittenwidrige Schmiergeldzahlungen, so der BGH, führen nicht nur zur Nichtigkeit des ursprünglichen Beratervertrags, sondern strahlen überdies auf den Hauptvertrag, hier den Darlehensvertrag, aus. Es sei in höchstem Maße anstößig, wenn eine Bank den Berater des Kunden mit einem Schmiergeld besteche.
Auch im Verhältnis der Bank zum Kunden läge daher zumindest der Fall eines Verschuldens bei Vertragsschluß vor. Da der Kläger im Verfahren behauptete, daß er den Darlehensvertrag mit der Bank niemals unterschrieben hätte, sofern er vom Bestechungsgeld Kenntnis gehabt hätte, war er so zu stellen, als ob ein Kredit niemals vereinbart wurde. Infolgedessen schuldete er weder das vereinbarte Disagio noch die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Urteil des OLG Brandenburg
Auf dieser Linie liegt übrigens auch ein Urteil des OLG Brandenburg (WM 2000, 2191) zu sog. Verbraucherdarlehen. Danach können, sofern der Kredit nicht zur Auszahlung gelangte, bezahlte Bereitstellungszinsen sowie eine gezahlte Nichtabnahmeentschädigung zurückgefordert werden.
Zum Begriff des Verbraucherdarlehens: Zunächst einmal gilt jedes Darlehen als Verbraucherdarlehen, das eine Person als Darlehensnehmer aufnimmt. Nur solch ein Darlehen, das eine Person für ihre gewerbliche oder selbständig ausgeübte berufliche Tätigkeit vereinbart, ist nicht Verbraucherdarlehen
(§ 3 Abs. 1 S.2 VerbrKrG). Ausnahme: Existenzgründungsdarlehen sind Verbraucherdarlehen, solange sie den Betrag von 100.000 DM nicht überschreiten.
Eigenheimfinanzierungen gehören somit ebenso zu den Verbraucherdarlehen wie zumeist die Finanzierungen für vermietete Objekte.
Das OLG Brandenburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Bauherr suchte einen Darlehensvermittler auf und wünschte die Vermittlung eines Kredits durch eine Bank. Das Geschäft kam zustande, der Vermittler erhielt vom Kunden seine Provision. Das Darlehen wurde indes nicht ausgezahlt, weil der Kunde trotz mehrfacher Aufforderung seinen Pflichten zur Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen nicht nachkam. Die Bank kündigte den Kredit und verlangte Taxkosten, Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung. Der Kunde beglich diese Kosten nicht. Die Bank verklagte ihn deshalb auf Zahlung. Die Klage blieb erfolglos.
Die Begründung des Gerichts: Beauftragt ein Kunde einen Kreditvermittler und zahlt er diesem nach erfolgreicher Finanzierungsvermittlung eine Vermittlungsprovision, so gehört der gezahlte Betrag zu den Kreditkosten. Er ist deshalb nach ß 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG im zu unterschreibenden Kreditvertrag anzugeben. Fehlt diese Angabe, so ist der Kreditvertrag nach ß 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, gilt also als nicht geschlossen.
Ist der Vertrag nichtig, so darf die Bank natürlich weder Bearbeitungskosten noch Disagio oder Vermittlungskosten, noch Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung oder sonstige Darlehensgebühren fordern. Hat ein Bankkunde diese Kosten bereits entrichtet, obwohl in seinem Vertrag die Vermittlungskosten nicht aufgeführt waren, kann er die verauslagten Kosten zurückverlangen.
Folgende Einschränkungen sollten aber beachtet werden: Unter das Urteil des OLG Brandenburg fallen nur solche Darlehen, die nicht ausgezahlt wurden. Wurde ein Kredit, dem die Angabe der Vermittlungskosten oder anderer wichtiger Kostenbestandteile fehlte, dagegen ausgezahlt, so heilt dieser Akt der Auszahlung die Formmängel des Vertragsschlusses. Zwar werden nach ß 6 Abs. 2 VerbrKrG nicht angegebene Kosten auch nicht geschuldet, der Erstattungsanspruch bezieht sich nach der Auszahlung aber nur noch auf die Vermittlungkosten für den Kredit, denn der Kreditvertrag selbst gilt als zustande gekommen.
Grundsätzlich betrifft das Urteil alle Fälle von Darlehensvermittlung gegen Provision. Ausgenommen sind nur jene Fälle, in denen die Bank von der Einschaltung eines Vermittlers nichts wissen konnte oder nachweisen kann, daß der Vermittler die Provision aus anderen Gründen, auf jeden Fall aber nicht für die Vermittlung vom Kunden erhielt. Im Regelfall spricht jedoch allein der Umstand, daß die Provision nur bei erfolgreicher Vermittlung fällig wird, dafür, daß sie die Vergütung für die Kreditvermittlung darstellt.
Wichtige Erweiterung: Das Urteil bezieht sich zwar auf die nicht angegebene Vermittlungsprovision, läßt sich jedoch problemlos auf andere Anwendungsfälle übertragen. Sind z.B. nicht angegeben: Darlehenssumme, Zinssatz, effektiver Jahreszinssatz, Modalitäten zur Darlehensrückzahlung, Kosten von Versicherungen oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehen, so wird die zunächst bestehende Unwirksamkeit des Vertrags nur durch seine Auszahlung geheilt.
Eine fehlende Angabe des effektiven oder des nominalen Darlehenszinssatzes bewirkt sogar noch nach der Darlehensauszahlung einen verbraucherfreundlichen Effekt: der Darlehenszinssatz sinkt für die vereinbarte Laufzeit auf den gesetzlichen Zinssatz von nur noch 4%.
Angela Wehrt und Carsten Ernst sind Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Immobilien- und Bankrecht in der Kanzlei Wehrt & Hahn.
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