Anweisung für das Wertpapiergeschäft (Ordererteilung)
Der Depotinhaber oder Depotbevollmächtigte gibt der Bank die Anweisung (Auftrag, Wertpapierorder), ein Wertpapier zu handeln. Mit der Wertpapierorder werden der Bank gezielte Vorgaben für die Orderausführung erteilt. Beispiele: Vorgabe an welcher Börse der Auftrag ausgeführt werden soll oder Vorgaben zur Höhe des maximalen Kauf- beziehungsweise Mindestens-Verkaufspreis. So kann beim Kauf ein Höchstpreis und beim Verkauf ein Mindesterlös (so genannte Limits) vorgegeben werden. Die Order wird nur dann ausgeführt, wenn sich die Preisvorgaben im Markt realisieren lassen. Ohne entsprechende Vorgaben wird die Bank das Wertpapiergeschäft entsprechend ihren Ausführungsgrundsätzen abwickeln.
Insbesondere beim Online Brokerage kann die Wertpapierorder des Bankkunden auch Fehler enthalten (siehe hierzu ein Beispiel im Artikel Fehler beim Aktiengeschäft.
Festpreisgeschäft
Manche Banken bieten ihren Kunden wahlweise an, dass die Bank sich dem Kunden gegenüber verpflichtet die Wertpapiere selbst zu liefern oder dem Kunden direkt abzunehmen. Bei diesem Direktgeschäft steht der Kaufpreis bzw. Verkaufspreis exakt fest und dem Bankkunden entstehen hierbei keine weiteren Kosten. Im Bankwesen wird diese Form des Wertpapiergeschäftes auch als "Festpreisgeschäft" bezeichnet. In der Abrechnung über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren steht nur der vereinbarte Preis. Margen sind in der Kalkulation des Festpreises bereits enthalten.
Kommissionsgeschäft
Beim Kommissionsgeschäft versucht die Bank, den erteilten Wertpapierauftrag an der vorgebenen Börse oder an einem anderen Handelsplatz auszuführen. Die Bank handelt an diesem Börsenplatz zwar in eigenem Namen aber für Rechnung des Auftraggebers (Depotinhaber). Wenn keine Limits vorgegeben wurden, gilt die so genannte Billigst-oder Bestens-Order. Der Wertpapierauftrag wird dann zum nächsten Kurs ausgeführt, der an der Börse ermittelt wird.
Die an der Börse gehandelten Wertpapiere sind einem Marktsegment, d.h. einer Handelsform zugeordnet. In Deutschland wird hierbei grundsätzlich zwischen dem regulierten Markt und dem Freiverkehr unterschieden. Die Anforderungen an einzuhaltende Standards sind im regulierten Markt deutlich höher als im Freiverkehr. Eine weitere Unterscheidung liegt in der Handelsform. So wird zwischen Präsenzbörsen und elektronischen Handelssystemen unterschieden. Bei einer Präsenzbörse treffen sich noch Börsenteilnehmer zu festen Börsenzeiten. Im elektronischen Handel (Beispiel Xetra) gibt es keinen Börsenmakler (Skontroführer) mehr. Grundsätzlich gilt bei allen Handelsformen das "Meistausführungsprinzip", d.h. dass bei der Feststellung des Einheitskurses die maximale Zahl der auszuführenden Kauf- und Verkaufsaufträge berücksichtigt wird.
Anweisungen bei der Ordererteilung
Bei der Auftragserteilung kann der Depotkunde verschiedene Limitierungsanweisungen oder zum Beispiel die Auswahl des Handelsplatzes vorgeben. Erteilt der Bankkunde keine besonderen Anweisungen, wird der Auftrag nach den allgemeinen Bedingungen ausgeführt. Den konkreten Börsenplatz bestimmt die Bank unter Wahrung der Interessen des Kunden.
Neben den Limits für Kauf und Verkauf kann der Bankkunde eine Wertpapierorder auch zeitlich begrenzen, so dass der Auftrag nicht nur für einen Tag gilt. Daneben können noch weitere Anweisungen an die Order gekoppelt sein, wie zum Beispiel an welchen Börsen und Handelsplätzen die Bank die Wertpapierorder ausführen soll.
Der bei Auftragserteilung aktuelle Kurs kann sich bis zur Feststellung des für den Auftrag festgestellten Kurses unter Umständen erheblich ändern. Daher kann der Auftraggeber für den Kauf eines Wertpapiers einen Höchstpreis und für den Verkauf einen Mindestpreis vorgeben. Eine Limitierung empfiehlt sich vor allem dann, wenn der Kurs des Wertpapiers erheblich schwankt oder der Markt größere Kursbewegungen aufweist. Insbesondere bei marktengen Wertpapieren ist eine Limitierung angebracht. Ausnahmen bestätigen die Regel. Wer am 28. Oktober 2008 VW-Aktien ohne Limitierung gekauft hat, kennt diese Ausnahme (Eine VW-Aktie für 1000 Euro!). Zitat: Die Volkswagen-Aktie hat am Dienstag ihren steilen Höhenflug fortgesetzt. Für einen Titel zahlten Händler gut eine halbe Stunde nach Handelsstart 1005,01 Euro und damit fast doppelt so viel wie zum Handelsschluss am Montag.
Wer häufiger mit Aktien handelt, nutzt teilweise auch die Anweisung "Stopp-Loss-Order" oder "Stopp-Buy-Order". Mit der Stop-Loss-Order erhält die Bank einen Verkaufsauftrag, ein Wertpapier sofort zu verkaufen, sobald ein vom Anleger bestimmter Kurswert erreicht oder unterschritten wird. Die Erteilung einer Stop-Loss-Order bietet jedoch keine Garantie, dass der Verkauf auch zu dem bestimmten Kurswert erfolgt. Es wird lediglich ein Verkaufsauftrag nach der "Bestens-Order" automatisch wirksam. Bei einer Stop-Buy-Order" gilt das umgekehrte Prinzip.
Der Käufer bzw. Verkäufer kann auch die zeitliche Dauer seines Wertpapierauftrages limitieren. Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt nur für einen Börsentag. Ein preislich limitierter Auftrag gilt hingegen grundsätzlich bis zum letzten Börsentag des laufenden Monats. Man spricht hier vom Monatsultimo. Preislich limitierte Aufträge erlöschen grundsätzlich bei Dividendenzahlungen, Einräumung von Bezugsrechten oder bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Tages vor Gültigkeit der neuen Rechte.
Teilausführung des Wertpapierauftrages
Je nach Handelsplatz und Umfang des Wertpapierauftrags kann es passieren, dass der Auftrag nicht in einem Zug ausgeführt wird. Hierauf hat die Depotbank keinen Einfluss. Prüfen Sie deshalb im Zweifel vor Auftragserteilung, ob Ihre Bank in solchen Fällen das (Mindest-)Entgelt für die Orderausführung für jede einzelne Teilausführung oder nur einmal berechnet. Teilausführungen kommen zum Beispiel häufig beim Handel über Xetra vor.
Anschaffungspreise bei Zertifikaten und Optionsscheine
In der Regel werden die Preise für Optionsscheine und für Zertifikate allein durch den Emittenten festgelegt. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wie die Ausgabepreise ausgerichtet werden müssen. Je nach Handelsplatz können aber unter bestimmten Voraussetzungen solche Geschäfte nachträglich aufgehoben werden, die zu einem nicht marktgerechten Preis geschlossen wurden. Die Einzelheiten hierzu kann man den so genannten Mistrade-Regeln des jeweiligen Handelsplatzes entnehmen.
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