Macht der Kunde wegen der verzögerten Durchführung des Auftrags Schadensersatzansprüche geltend, muss er seinerseits nachweisen, dass er wegen der Pflichtverletzung einen von ihm geplanten Verkauf nicht durchführen konnte. Diese Verkaufsabsicht kann durch eine erteilte Verkaufsorder nachgewiesen werden. Ist der Auftrag telefonisch erteilt worden und hat das Kreditinstitut über dieses Telefonat eine Tonbandaufzeichnung angefertigt, kann der Kunde im Schadensersatzprozess die Anhörung des Bandes zum Beweis seines von ihm behaupteten Verkaufsauftrags beantragen.
Urteil des OLG München vom 21.04.2006
19 U 1687/06
OLGR München 2006, 443
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