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Bankgeschäfte: Anlegerschutz / Bankhaftung / Bankrecht     bei Finanztip.de

Wertpapierhandelsgesetz für Bankkunden

Das Gesetz über den Wertpapierhandel oder kurz Wertpapierhandelsgesetz reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel und damit bildet das Gesetz auch die Grundlage für die Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, die Wertpapiere handeln. Zur Kontrolle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingerichtet worden. Ein wichtiger Punkt ist auch der Schutz der Bankkunden und Geldanleger (siehe auch Artikel zu Anlegerschutz). Darüber hinaus verpflichtet das WpHG die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung sowie zur Einholung und Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen, Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner Risikobereitschaft.

Das WpHG konkretisiert die Veröffentlichungspflichten der an den Börsen notierten Unternehmen. Bei einer Verletzung dieser Pflichten bestehen dann Schadensersatzansprüche. So haften die Unternehmen für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen. Dazu zählen zum Beispiel: Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen oder Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen.

Verbraucherschutz und Verbraucherrecht bei Wertpapieren
Das WpHG dient wie das "Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren" (kurz: Depotgesetz - DepotG genannt) auch dem Schutz des Bankkunden und des Geldanlegers. So verbietet das WpHG generell Insidergeschäfte. Insidergeschäfte sind Finanztransaktionen, die zum eigenen Vorteil aufgrund eines ausgenutzten Wissensvorsprungs von Personen getätigt werden, die diesen durch ihre berufliche Tätigkeit bekommen haben. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen den Verdacht eines Insidergeschäfts unverzüglich melden.

Der Verbraucherschutz ist im Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapieren deutlich verbessert worden. Siehe hierzu insbesondere den Artikel Startseite des Leitfadens zum Anlegerschutz. Beispiel: Nach § 34 WpHG muss seit dem 1. Januar 2010 ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Das Protokoll ist von demjenigen zu unterzeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt hat; eine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung, jedenfalls vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Im vorgenannten Link zum Anlegerschutz werden u.a. auch die Beratungs- und Dokumentationspflichten näher beschrieben.

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