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Vorab: Im aktuellen Teil zum Anlegerschutz finden Sie alle wesentlichen Informationen und Hinweise zum Anlegerrecht für Verbraucher und Vermittler. Angefangen vom Beratungsgespräch bis hin zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen wird das Anlegerschutzrecht erläutert. Folgen Sie daher diesem Link. Der nachstehende Text ist ein Archivbeitrag, der auch nicht mehr Bestandteil der Finanztipp-Textsuche ist.
Das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts Berlin vom 26.09.2003- 17 U 15/03 eröffnet Anlegern des WGS-Fonds 35 „Sillenbucher Markt“ Stuttgart neue Perspektiven. Zum Hintergrund: Die WGS warb für ihre Fonds mit umfangreichen Prospekten. Beim Fonds Nummer 35 waren die Prospektangaben jedoch widersprüchlich. So ging der Prospekttext von einem 12-geschossigen Bau aus, während die Prospektzeichnung andererseits nur eine siebengeschossige Bebauung erkennen ließ. Diesen Widerspruch im Prospekt, so das Kammergericht, hätte ein Vermittler erkennen und den Anleger darauf hinweisen müssen.
Die Rechtsanwälte Kortländer & Partner (Düsseldorf) hatten in diesem Fall gegen eine Vertriebsfirma auf Erstattung des bisherigen Finanzierungsaufwandes sowie Befreiung von den zukünftigen Zahlungsverpflichtungen geklagt. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin entschieden, dass der Vertriebsfirma ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Fazit: Die Anleger des WGS Fonds 35 sind nach dem rechtskräftigen Urteil so zu stellen, als hätten sie die Fondsanteile nie erworben! Konkret heißt das, der Vermittler muss dem Anleger alle Finanzierungskosten ersetzen und ihn von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen befreien. Es empfiehlt sich, rasch rechtlichen Rat einzuholen, da wegen des neuen Verjährungsrechts die Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2004 droht.
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