Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften

In einem Urteil vom 27.06.2000 verurteilte das Landgericht Dortmund ein Unternehmen dazu, einem Kapitalanleger insgesamt 17.159,32 DM nebst Zinsen zurückzuerstatten. Der Gegenstand des beklagten Unternehmens ist die Anlage von Gesellschaftsvermögen in verschiedenen Kapitalanlagen zur Gewinnerzielung. Es bietet über eine eigene Vertriebsgesellschaft eine Geldanlagemöglichkeit durch die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an.

Mit Schreiben vom 5. Januar hatte der Kläger den Widerruf seines Beitrittsantrages und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt und das beklagte Unternehmen vergeblich zur Rückzahlung der bereits von ihm geleisteten Einlage in Höhe von 17.000 DM aufgefordert. Das Gericht gab der Klage auf Rückgewährung der bereits geleisteten Einlage statt, ohne sich in der Urteilsbegründung jedoch eingehender mit der fraglichen Geldanlage und den Vorträgen des Klägers bzw. der Beklagten zu befassen.


Redaktioneller Hinweis: Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG). Die Vorschriften über das Widerrufsrrecht bei Haustürgeschäften sind [aus dem früheren Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG)] in das BGB (§ 312 BGB und § 312a BGB) übernommen worden.


Den Anspruch gründete das Landgericht dabei auf das (Anmerkung: jetzt nicht mehr geltende) Haustürwiderrufsgesetz. Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Klägers sei wegen rechtzeitigen Widerrufs unwirksam. Dieser sei trotz später Erklärung ausnahmsweise rechtzeitig vorgetragen worden – die Widerrufsfrist hatte nicht zu laufen begonnen, da dem Kläger keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sei, die den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genüge.

Die Widerrufsbelehrung muss so gestaltet sein, dass sie optisch auffällt und geeignet ist, die besondere Aufmerksamkeit des Anlageinteressenten zu erregen. Im vorliegenden Fall sei durch Hervorhebungen von Textteilen der gesamte Antrag unübersichtlich und der Hervorhebungseffekt der Belehrung dadurch zunichte gemacht worden. Die Antragsformulare aus hellgrünem Papier enthielten mehrere eingerahmte hellgelb unterlegte Kästchen für die Eintragung der Vertragsdetails. Ein gleichartiger hellgrün unterlegter Kasten enthielt die Widerrufsbelehrung.

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Diese war in zwei Schriftgrößen fettgedruckt, wobei aber auch an anderen Stellen des Formulares Buchstaben dieser beiden Ausprägungen auftauchten. Die gesamte Schrift war in dunkelgrüner Farbe gehalten. Die drucktechnischen Hervorhebungen der Widerrufsbelehrung tauchten auch im sonstigen Text des Schriftstückes auf, wodurch nach Auffassung des Landgerichts Dortmund von der Belehrung abgelenkt worden sei. Zusätzlich sei die Hervorhebung dadurch relativiert worden, dass der farbige Hintergrund der Belehrung im gleichen, nur weniger intensiven Farbton wie der Belehrungstext selbst gehalten war.

Der Kläger war an seinem Arbeitsplatz von einem Vermittler des beklagten Unternehmens angesprochen worden, der ihm geraten hatte, bei dem Unternehmen Geld zu investieren. Der Kläger hatte daraufhin im September 2000 zunächst einen Beitrittsantrag als atypisch stiller Gesellschafter mit einer 30jährigen Laufzeit unterzeichnet, und zwar mit einem Einlagebetrag von 30.000 DM sowie einer monatlichen Ratenzahlung von 400 DM, beginnend am 1.10.1999. Drei Tage später war der Kläger von dem Vermittler erneut angesprochen worden; der erste Beitrittsantrag wurde bei dieser Gelegenheit zerrissen und ein neuer Antrag unterzeichnet, diesmal mit einem Einlagebetrag von 252.000 DM bei einer monatlichen Ratenzahlung von 700 DM. Die Anträge hatte die Beklagten am 21. September 1999 angenommen. Daraufhin hatte der Kläger eine Zahlung von 17.159,32 DM an das Unternehmen geleistet. Für diesen Zweck hatte er eigens zwei Lebensversicherungsverträge gekündigt. (Landgericht Dortmund, Aktz. 2 O 198 / 00 am 27. Juli 2000).

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