Aus diesem Grund hatte bereits das Landgericht Koblenz (Urteil vom 19.12.2003, Az. 10 O 143/03) dem klagenden Anleger Schadensersatz in Höhe von rund 25.000 Euro zugesprochen. Verurteilt wurden nicht nur die für den Prospekt verantwortliche Gesellschaft, sondern auch zwei maßgebliche Hintermänner. Diese legten gegen die Entscheidung Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellt nunmehr klar, dass für einen unrichtigen Prospekt auch natürliche Personen haften, wenn sie besonderen Einfluss auf die Fondsgesellschaft ausüben. Diese Voraussetzung treffe auf die beiden Beklagten zu. Nach Auffassung des Gerichts kam den Hintermännern auch nicht zugute, dass es einen Prospektprüfungsbericht gab.
Rechtsanwalt Wolf v. Buttlar (vormals Partner der Kanzlei Tilp Rechtsanwälte), der den geschädigten Anleger sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren betreut hat, freut sich für den Kläger: „Somit hat mein Mandant nunmehr eine realistische Chance seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Würde nur die für den Prospekt verantwortliche Gesellschaft haften, wäre das anders. Diese Gesellschaft ist inzwischen insolvent. Nicht immer ist die Windflaute der letzten Jahre für den Misserfolg eines Windkraftprojekts verantwortlich. Manchmal wurde einfach mit unrichtigen Angaben in den Werbeunterlagen für die Beteiligung geworben. Demzufolge kann sich eine kritische Überprüfung des Prospekts lohnen.“
Fazit: Die Richter sehen auch eine Haftung für die Hintermänner der Initiatoren, wenn wie im Urteilsfall, die Anleger nicht auf geänderte Umstände und Rahmenbedingungen hingewiesen werden. Im Urteilsfall hatte sich die Entwicklung der Windkraftanlage verzögert und der Anleger ist auf diesen Aspekt nicht aufmerksam gemacht worden.
Tübingen, 25. Februar 2005
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