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Haftung von Wirtschaftsprüfern
Der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 94/98) hat in einem Grundsatzurteil zur Haftung von Wirtschaftsprüfern Stellung genommen.
Wirtschaftsprüfer können nach Ansicht des Senats haftbar gemacht werden, wenn sie in Prüfberichten die vertragsmäßige
Verwendung von Geldeinlagen der Anleger bestätigen, obwohl sie die Mittelverwendung nicht hinreichend kontrolliert haben.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betreiber des Kapitalanlagemodells den Anlegern
gegenüber mit unrichtigen Testaten des Prüfers geworben hat und der Gutachter dies wusste oder damit rechnen konnte.
Die Anleger können in diesem Fall Schadensersatz und die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener Renditezahlungen verlangen. Der BGH begründete die Haftung des Wirtschaftsprüfers mit dessen beruflicher Stellung und des daraus resultierenden Vertrauens in die Zuverlässigkeit seiner Tätigkeit und nicht mit Prospekthaftungserwägungen.