Es besteht aber kein echter Grund zur Sorge. Denn der Grund für die Änderungen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" von Banken und Sparkassen liegt in der gesetzlichen Neuregelung für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Diese Regelung ergibt sich aus der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgesetzt wird. Leider übertreiben es die Juristen der Banken und verpassen so eine gute Gelegenheit, um für neues Vertrauen bei ihren Kunden zu werben.
IBAN als internationale Bankkonto-Nummer
IBAN steht für "International Bank Account Number" und verkörpert die standardisierte Notation für Bankkontonummern. In Deutschland setzt sich die IBAN aus der Länderkennzeichnung DE, einer zweistelligen Prüfziffer sowie der alten Bankleitzahl und der alten Kontonummer zusammen. Mit der Einführung der IBAN für Überweisungen innerhalb Deutschlands werden die Bankkunden auch wieder neue Post zum Zahlungsverkehr - vermutlich Ende 2013 - erhalten.
Denn ab dem 1. Februar 2014 wird auch in Deutschland die bisher viel kürzere Kontonummer und Bankleitzahl durch eine europaweit einheitliche Kontonummer mit 22 Stellen (IBAN) abgelöst. Damit werden auch nationale Überweisungen und Lastschriften nach dem Zahlungsverfahren im europäischen Zahlungsraum (SEPA) vereinheitlicht. Diese internationalen Vorgaben für den Zahlungsverkehr sind bisher schon bei Überweisungen auf ausländische Bankkonten im Einsatz.
Den Bankkunden wird eine Übergangsfrist eingeräumt. So können Bankkunden die bisher gewohnte kurze Bankkonto-Nummer noch bis zum Februar 2016 im nationalen Zahlungsverkehr verwenden. Bei Überweisungen im eigenen Land soll die Bankleitzahl (BIC = Bank Identifier Code) mit Wirkung ab Februar 2014 entfallen. Für Überweisungen und ähnlichen Geldtransaktionen innerhalb Europas sogar erst ab 2016 .
Geringere Haftung des Bankkunden
Der wesentliche Inhalt mit Wirkung ab dem 31. Oktober 2009: Bei einem Bankkartenverlust oder beim Betrug im Online-Banking beträgt der verschuldensunabhängige Eigenanteil für den Verbraucher nur noch maximal 150 Euro. Vorher mussten Bankkunden bei Mitverschulden bis zu 500 Euro pro Tag als Haftung einkalkulieren. Die 150 Euro sind der Maximal-Betrag. Einige Banken und Sparkassen begrenzen zum Beispiel die Haftung ihrer Bankkunden auf maximal 50 Euro oder verlangen die verschuldensabhängige Haftung nur für Schäden im Zusammenhang mit der EC-Karte und nicht mit der Kreditkarte. Agiert der Bankkunde grob fahrlässig mit seiner Geheimnummer, haftet er ggf. für den gesamten Schaden – zumindest aber bis zu dem Betrag, über den er pro Tag mit der Karte verfügen kann. Sobald der Bankkunde das Konto oder die Bankkarte telefonisch oder online gesperrt hat, haftet er nicht mehr. Mehr Informationen zum Verbraucherschutz und den Leistungen von Girokonten werden im Ratgeber Girokonto dargestellt.
Widerspruchsfrist von 2 Monaten
Die Widerspruchsfrist wird von sechs Wochen auf zwei Monate verlängert.
Wichtig ist auch, dass spätestens nach Ablauf von 13 Monaten nach einer Belastung auf dem Konto grundsätzlich keine Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche mehr bestehen. Der Artikel Bankeinzug und Europäisches Lastschriftverfahren erklärt die wichtigsten Aspekte des neuen europaweiten Bankeinzugs. Der offizielle Name besteht aus 40 Buchstaben und lautet Einzugsermächtigungslastschriftverfahren. Dieses Lastschriftverfahren für viele Bankkunden sehr wichtig.
Bei Überweisungen wird die Kennung allein anhand der Kontonummer und Bankleitzahl vorgenommen. Es erfolgt mithin kein Abgleich mehr mit dem Namen des Empfängers. Schreibfehler bei der Überweisung wie zum Beispiel ein Zahlendreher, gehen so zu Lasten des Bankkunden. Ein Abgleich mit dem Namen des Zahlungsempfängers entfällt bei der Banküberweisung. Wer eine Banküberweisung tätigt, muss deshalb jetzt besser aufpassen.
Innereuropäischer Zahlungsverkehr
Die Umsetzung der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie führt zum geänderten Zahlungsverkehrsrecht im BGB zwischen Bank und den Bankkunden, das mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 in Kraft getretenist. Ziel der EU-Richtlinie war es, den europäischen Zahlungsverkehr rechtlich zu vereinheitlichen, während parallel die europäischen Banken die technischen und vertraglichen Grundlagen für ein gemeinsames Zahlungsverkehrssystem schaffen. So entstehen einheitliche Standards für die nationale und grenzüberschreitende Durchführung von Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen innerhalb der EU und der Länder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Damit soll der europäische Zahlungsverkehr schneller und kostengünstiger erfolgen.
Mit SEPA (Single Euro Payment Area) wird im Bankwesen ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum bezeichnet. So sollen für Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein. Neben den EU-Ländern gehören zu SEPA die Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen sowie die Schweiz und Monaco. Die Bundesbank hat in einer PDF-Datei alle wichtigen Informationen zu grenzüberschreitende Zahlungen bei SEPA zusammengefasst.
Eine weitere Verbesserung liegt in der kürzeren Dauer einer Überweisung im innereuropäischen Zahlungsverkehr. So dürfen grenzüberschreitende Überweisungen (SEPA) ab dem Jahr 2012 nicht mehr länger als einen Tag dauern. Vor dem Jahr 2012 können sich die Banken hierfür noch - bis zu 3 Tagen - Zeit für die Wertstellung der Überweisung nehmen. Um die kurze Überweisungsfrist einzuhalten, wird die Zahlungen allein mittels der Kundenkennung (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC) ausgeführt. Daher sollten Sie als Bankkunde auch aus diesem Grund auf die Richtigkeit dieser Angaben achten.
Seit November 2009 gibt es für den Verbraucher rechtlich auch ein neues Lastschriftverfahren. Genau genommen gibt es dann zwei Lastschriftverfahren. Zum einen das zunächst weiterlaufende "alte" auf Deutschland begrenzte Lastschriftverfahren und daneben das neue europaweite Lastschriftverfahren. Neben der "europäischen Überweisung" kommt nun auch die SEPA-Lastschrift.
Auswirkungen auf den Verbraucher (Bankkunden)
Die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie transportiert die rechtlichen Erleichterungen für den innereuropäischen Zahlungsverkehr in deutsches Recht. Ein einheitliches europäisches Lastschriftverfahren wird Verbrauchern und Bankkunden das Einkaufen im Ausland spürbar erleichtern. So können dann zum Beispiel Zahlungen für Miete oder Strom für die Ferienwohnung auf Mallorca bequem vom deutschen Bankkonto erfolgen. Beim Onlinekauf aus dem europäischen Ausland tritt vermutlich die Kreditkarte etwas in den Hintergrund, denn Lastschrift und Überweisung werden wahrscheinlich zunehmend akzeptiert werden.
| Verwandt: Lastschrifteinzug vom Bankkonto |
|
|