Dem XI. Zivilsenat des BGH sind derartige Formulierungen viel zu schwammig und intransparent. Bankkunden würden dadurch unangemessen benachteiligt. Klauseln in den Geschäftsbedingungen, die Kosten für Bankleistungen festsetzen, müssten klar und nachvollziehbar für die Bankkunden sein.
Das einseitige Preisänderungsrecht der Sparkassen und Banken sieht auch keine Pflicht der Sparkassen und Banken zur Gebührensenkung vor. Weiterhin würde bei der von den Sparkassen verwendeten Klausel nicht deutlich, auf welchen Kosten eine Gebührenerhöhung basieren könnte. Diese Intransparenz gilt auch für das Zinsanpassungsrecht der Sparkassen und Banken.
Dem Urteil lag die Beurteilung einer allgemeinen Klausel in den AGB der Sparkassen zugrunde. Das Urteil betrifft damit auch die Untersagung der Erhebung von Gebühren für Bankleistungen, die grundsätzlich kostenfrei sind. Dazu gehören zum Beispiel Barauszahlungen am Bankschalter oder die Bearbeitung von Kontenpfändungen.
In der Urteilsbegründung nehmen die Richter des XI. Zivilsenats wie folgt Stellung:
Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Klauseln die – wie die hier angegriffene - es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.
Urteil des XI. Zivilsenats vom 21.4.2009 - XI ZR 78/08 - und Urteil des XI. Zivilsenats vom 21.4.2009 - XI ZR 55/08 -.
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