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Ein Zinsswap ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die auf den Tausch von Zinsverbindlichkeiten gerichtet ist (Interest Rate Swap). Je nach Erwartungshaltung der Parteien, gibt es unterschiedliche Erwartungen oder Motive für die Vornahme der "Zinswette".
Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft des Unternehmens bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte. .
Fazit: Bei so komplizierten Produkten muss eine Bank für eine anlegergerechte Beratung ihren Kunden nahezu auf den gleichen Wissensstand bringen, den sie selbst hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wettgegner die Bank selber ist. Dieses Urteil hat eine weitreichende Wirkung, die über den Spread-Ladder-Swap hinausgehen. So hat de BGH erstmals den anfänglich negativen Zeitwert aufgegriffen und im Urteilsfall als aufklärungsbedürftig angesehen. Ob und inwieweit das Urteil des Bankensenats auch Auswirkungen auf andere komplex strukturierte Finanzderivate hat, bleibt abzuwarten.
In der Regel wird - auch aus Sicherheitsgründen - auf die jeweils vollen Zahlungen zwischen den beiden Parteien verzichtet. Es erfolgen keine vollständigen Zinszahlungen, sondern nur die Differenz zwischen den beiden Zinszahlungen wird auch gezahlt ("Netting"). Ein Zinsswap ist aus der Sicht eines Geldanlegers als eine reine Finanzwette (Zinswette) anzusehen. Aus unternehmerischer Sicht werden Zinsswaps aber auch zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken eingesetzt. Ein Zinsswap wird z.B. eingegangen, um sich gegen steigende Kurzfristzinsen aus einer variablen Finanzierung zu schützen. In allen Fällen fließt ein Gedanke der Zinserwartung oder Spekulation ein.
Beispiel: Unternehmer A und Unternehmer B tauschen ihre Zinsverpflichtungen (z. B. aus einem zinsvariablen Kredit und einem zinsfixen Kredit) in einem Zinsswap-Geschäft. Beispiel zum Zinsswap aus dem Gabler Wirtschaftslexikon: A wünscht feste Zinsen und kann am Euro-Markt Mittel zu 10 Prozent (B 12 Prozent) aufnehmen, bei einer Festzinsanleihe betragen die Kosten 10,5 Prozent (B 11 Prozent). A nimmt nun zu 10 Prozent auf und übernimmt von B die Festzinsen. B zahlt an A zusätzlich einen verhandelten Aufschlag von z.B. 1 Prozent. Damit zahlt A Festzinsen von 10 Prozent (11 Prozent –1 Prozent) und spart 0,5 Porzent. B übernimmt die Zinsen von A zu 10 Prozent am Euro-Markt, zahlt oben genannten Aufschlag von 1 Prozent an B und hat so eine Zinsersparnis von 1 Prozent (12 Prozent - 11 Prozent).
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