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Zinsswap-Geschäft als Zinswette und Beratungspflicht

Zumindest bestimmte Zinsswap-Geschäfte werden auch vom Bundesgerichshof als Zinswetten bezeichnet. Diese Erfahrung musste auch die Deutsche Bank machen, die deswegen zu einer Zahlung von Schadenersatz vom BGH an ein mittelständisches Unternehmen verurteilt wurde. Der von der Bank zur Zinsoptimierung empfohlene Zinsswap stellte sich als ein hochriskantes und spekulatives Produkt heraus, so dass der anlegende Unternehmer die Bank wegen Verletzung ihrer Beratungspflichten und somit wegen Schadensersatz in Anspruch genommen hat.

Ein Zinsswap ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die auf den Tausch von Zinsverbindlichkeiten gerichtet ist (Interest Rate Swap). Je nach Erwartungshaltung der Parteien, gibt es unterschiedliche Erwartungen oder Motive für die Vornahme der "Zinswette".

Anlegergerechte Beratung bei einem Zinsswap-Geschäft

Die Deutsche Bank hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Rechtsstreit um den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages (CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) ihre Beratungspflichten verletzt. Das BGH-Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10 hat weitreichende Folgen. Die Richter am BGH sprechen selber von einer Zinswette und vom Wettgegner. Als Folge hat der Bankensenat des BGH das Bankinstitut zu Schadenersatz an ein mittelständisches Unternehmen von rund 540.000 Euro verurteilt, weil die Bank ihre Beratungspflicht verletzt habe. In den beiden Vorinstanzen (LG Hanau - Urteil vom 4. August 2008 - 9 O 1501/07 und OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30. Dezember 2009 - 23 U 175/08 ) hatte die Klage des Unternehmens noch keinen Erfolg.

Pflichten aus dem Beratungsvertrag

Die Deutsche Bank hat nach dem vorgenannten Urteil ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hierauf gründet sich auch der Anspruch auf Schadenersatz (vgl. hierzu den Artikel Ansprüche des Bankkunden aus einem Beratungsvertrag). Der Unterschied zwischen Beratungsvertrag und Vermittlungsgespräch ist zu beachten.

Zum Sachverhalt und der Begründung des Urteils

Zwar war in der Vorinstanz nicht abschließend geklärt worden, ob die Bank ihrer Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung nachgekommen ist. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Entgegen der Auffassung des OLG entfiel eine dahingehende Erkundigungspflicht der Bank nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten des Unternehmens deren Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.

Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Klärung der noch offenen Risikobereitschaft des Unternehmens bedurfte es indessen nicht, weil aus anderen Gründen bereits feststand, dass die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat. Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank - abgesehen von den "Hedge-Geschäften" - ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

Zinswette und Interessenkollision

Die BGH-Richter gehen in ihrer Würdigung sogar soweit, dass der Zinsswap bewusst zu Lasten des Anlegers konstruiert wurde, weil die Bank sich schon vorher "in Sicherheit gebracht" hatte. So hatte die Bank ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für das Unternehmen negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 Euro) hingewiesen hat. Weil die Bank dies dem Unternehmen ausdrücklich nicht gesagt hatte, hat sie bewusst einen Interessenkonflikt in Kauf genommen, der dem Anleger nicht klar gewesen sei.

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Beklagte im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Bei der in Rede stehenden Zinswette ist der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite. Für die Beklagte als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und die Klägerin Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Diesen Interessenkonflikt hat die Beklagte nicht dadurch gelöst, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten hat, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat. Die weitere Entwicklung des "Spreads" über die Laufzeit des Vertrages konnte der Beklagten nur deshalb gleichgültig sein, weil sie durch diese Gegengeschäfte bereits ihre Kosten gedeckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch ermöglicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass der Markt das Risiko, das die Klägerin übernimmt, in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme negativ und die Chancen der Beklagten in dieser Höhe positiv bewertete, so dass sie sich diesen Vorteil durch die "Hedge-Geschäfte" abkaufen lassen konnte. .

Fazit: Bei so komplizierten Produkten muss eine Bank für eine anlegergerechte Beratung ihren Kunden nahezu auf den gleichen Wissensstand bringen, den sie selbst hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wettgegner die Bank selber ist. Dieses Urteil hat eine weitreichende Wirkung, die über den Spread-Ladder-Swap hinausgehen. So hat de BGH erstmals den anfänglich negativen Zeitwert aufgegriffen und im Urteilsfall als aufklärungsbedürftig angesehen. Ob und inwieweit das Urteil des Bankensenats auch Auswirkungen auf andere komplex strukturierte Finanzderivate hat, bleibt abzuwarten.


Was ist ein Zinsswap?

Bei einem Zins-Swapgeschäft (Zinsderivat) werden Kredite mit bestimmten Zinsbedingungen in einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern getauscht. Zumeist zahlt gemäß den Swap-Bedingungen eine Partei einen festgelegten Festzinssatz und die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz ("Plain Vanilla Swap"). Bei einem derartigen Swapgeschäft verpflichten sich mithin die beiden Vertragspartner Zinsen in Höhe eines fixen oder variablen Zinssatzes auf einen bestimmten Nennwert an die andere Vertragspartei zu zahlen. Je nach Bedingungen können die Nennwerte der Beträge als auch die zugrunde liegenden Währungen unterschiedlich sein.

In der Regel wird - auch aus Sicherheitsgründen - auf die jeweils vollen Zahlungen zwischen den beiden Parteien verzichtet. Es erfolgen keine vollständigen Zinszahlungen, sondern nur die Differenz zwischen den beiden Zinszahlungen wird auch gezahlt ("Netting"). Ein Zinsswap ist aus der Sicht eines Geldanlegers als eine reine Finanzwette (Zinswette) anzusehen. Aus unternehmerischer Sicht werden Zinsswaps aber auch zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken eingesetzt. Ein Zinsswap wird z.B. eingegangen, um sich gegen steigende Kurzfristzinsen aus einer variablen Finanzierung zu schützen. In allen Fällen fließt ein Gedanke der Zinserwartung oder Spekulation ein.

Beispiel: Unternehmer A und Unternehmer B tauschen ihre Zinsverpflichtungen (z. B. aus einem zinsvariablen Kredit und einem zinsfixen Kredit) in einem Zinsswap-Geschäft. Beispiel zum Zinsswap aus dem Gabler Wirtschaftslexikon: A wünscht feste Zinsen und kann am Euro-Markt Mittel zu 10 Prozent (B 12 Prozent) aufnehmen, bei einer Festzinsanleihe betragen die Kosten 10,5 Prozent (B 11 Prozent). A nimmt nun zu 10 Prozent auf und übernimmt von B die Festzinsen. B zahlt an A zusätzlich einen verhandelten Aufschlag von z.B. 1 Prozent. Damit zahlt A Festzinsen von 10 Prozent (11 Prozent –1 Prozent) und spart 0,5 Porzent. B übernimmt die Zinsen von A zu 10 Prozent am Euro-Markt, zahlt oben genannten Aufschlag von 1 Prozent an B und hat so eine Zinsersparnis von 1 Prozent (12 Prozent - 11 Prozent).

Verwandt: Schadensersatz wegen Zinsswap-Geschäfte
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