Die gesetzlichen Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers
und deren Abkömmlinge, § 1926 BGB. Auch hier wird das Erbe des Erblassers wieder nach dem gleichen System vererbt, wie schon bei den Erben der ersten und der zweiten Ordnung. Noch lebende Großeltern schließen deren Abkömmlinge aus.
Lebt auf der einen Großelternseite niemand mehr und sind auch keine Abkömmlinge
vorhanden, dann erbt die andere Großelternseite allein.