Gesetzliche Erben dritter Ordnung

Die gesetzlichen Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 BGB. Auch hier wird das Erbe des Erblassers wieder nach dem gleichen System vererbt, wie schon bei den Erben der ersten und der zweiten Ordnung. Noch lebende Großeltern schließen deren Abkömmlinge aus.

Lebt auf der einen Großelternseite niemand mehr und sind auch keine Abkömmlinge vorhanden, dann erbt die andere Großelternseite allein.

Verwandt: Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?
RA G. Kaßing bei Finanztip.de   © Alle Rechte vorbehalten.
Finanztipps