Gesetzliche Erben vierter Ordnung
Das sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (vgl. § 1928 BGB). An dieser Stelle wird die Sache schon sehr akademisch. Fälle in denen die Urgroßeltern noch leben, wenn der Erblasser verstirbt, sind doch sehr selten. Außerdem kommt es auch nicht sehr häufig vor, dass gar keine Erben in der ersten bis dritten Ordnung vorhanden sind und deshalb irgendwelche Erben der vierten Ordnung (also Urgroßnichten oder dergleichen) plötzlich zur Erbschaft berufen sind.
Außerdem wird es bei derart weit entfernter Verwandtschaft schon schwierig, noch festzustellen, wer jetzt nun genau in welchem Grade mit dem Erblasser verwandt ist. Deshalb weicht das Gesetz bei den gesetzlichen Erben vierter Ordnung von dem Vererbungssystem ab, welches für die erste, zweite und dritte Ordnung gilt, und zwar wie folgt:
- lebt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch irgendein einzelner Urgroßvater oder
eine einzelne Urgroßmutter, so ist diese Alleinerbe. Es ist jetzt also
nicht mehr so, dass die Nachkömmlinge verstorbener Urgroßeltern irgendeinen Erbteil
ihrer Eltern übernehmen. Vielmehr gehört dem noch überlebenden der "Kuchen"
alleine.
- Nach dem gleichen Schema geht es auch weiter, wenn von den Urgroßeltern niemand mehr
lebt. Es wird dann nachgeschaut, welcher der nächsten Abkömmlinge noch vorhanden ist.
Der jeweils nächste erbt dann wiederum alleine (mehrere gleich nahe zu
gleichen Teilen), wobei Nachkömmlinge wiederum nicht in irgendwelche Positionen
einrücken.
Mit anderen Worten: Ab der vierten Ordnung erben nicht mehr Stämme (es gibt also im
gleichen Stamm keine Abkommen mehr, die nachrücken dürfen), sondern diejenigen Personen mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad. Im juristischen Fachchargon heißt es daher: Ab der vierten Ordnung wird nach dem "Gradualsystem" vererbt.