Gesetzliche Erben vierter Ordnung

Das sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (vgl. § 1928 BGB). An dieser Stelle wird die Sache schon sehr akademisch. Fälle in denen die Urgroßeltern noch leben, wenn der Erblasser verstirbt, sind doch sehr selten. Außerdem kommt es auch nicht sehr häufig vor, dass gar keine Erben in der ersten bis dritten Ordnung vorhanden sind und deshalb irgendwelche Erben der vierten Ordnung (also Urgroßnichten oder dergleichen) plötzlich zur Erbschaft berufen sind.

Außerdem wird es bei derart weit entfernter Verwandtschaft schon schwierig, noch festzustellen, wer jetzt nun genau in welchem Grade mit dem Erblasser verwandt ist. Deshalb weicht das Gesetz bei den gesetzlichen Erben vierter Ordnung von dem Vererbungssystem ab, welches für die erste, zweite und dritte Ordnung gilt, und zwar wie folgt:


Verwandt: Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?
RA G. Kaßing bei Finanztip.de   © Alle Rechte vorbehalten.
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