Hieraus folgt: Selbst wenn nun der Erblasser von seiner Testierfreiheit Gebrauch macht und sein Vermögen nicht den nächsten Angehörigen sondern vielleicht seiner Geliebten oder dem Tierschutzverein zukommen lässt, dann garantiert das Erbrecht den im Gesetz genannten nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Vermögen des Erblassers, nämlich den Pflichtteil. Einen Pflichtteil kann im Erbrecht nur jemand beanspruchen, der nicht Erbe ist. Davon gibt es eine wichtige Ausnahme: Ehegatten in Zugewinngemeinschaft.
| Pflichtteilsrecht |
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- Einleitung - Pflichtteilsberechtigt - Höhe des Pflichtteils - Ergänzungsanspruch - Auskunftsanspruch - Ausschluss - Gerichtlich einfordern - Pflichtteilsreform |
Ein Anspruch auf einen Pflichtteil kann sich daher nur dann ergeben, wenn der Erblasser von der gesetzlichen Erbregelung zu Lasten seiner nächsten Verwandten abweicht. Gibt es keine letztwillige Verfügung des Erblassers, tritt also die gesetzliche Erbfolge ein und folglich ist für irgendwelche Pflichtteile gar kein Raum.
Allgemeine Hinweise zum Recht des Pflichtteils
Diese allgemeinen Hinweise stammen von der Website ruby-erbrecht.de:
Nicht alle Rechtsordnungen kennen einen Pflichtteil. Während z.B. in den USA ein Pflichtteil unbekannt ist, besteht in Deutschland und in den meisten Ländern mit einer Rechtstradition, die auf das römische Recht zurückgeht, traditionell eine Pflichtteilsregelung, die jedoch unterschiedlich ausgeprägt ist.
Die Begründung dafür, in die Testierfreiheit einzugreifen, entstammt der naturrechtlichen Vorstellung, Nachkommen und ggf. Vorfahren seien die natürlichen Erben, die zu enterben nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein sollte. Daneben spielte auch Notwendigkeit der Versorgung der Kinder und Witwen eine Rolle. Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich an der Höhe des Erbes, aber je nach Rechtsordnung auch an der Zahl der Erben oder dem Verwandschaftsverhältnis. Auch bestanden teilweise Sonderregelungen, die eine Aufteilung des Erbes und Zahlung eines Pflichtteils verboten, um eine Realteilung zu vermeiden.
Verfassungsrechtlich wird weniger die Frage thematisiert, ob der gesetzliche Pflichtteil die Eigentumsgarantie des Erblassers beeinträchtigt, sondern allgemein angenommen, dass die Zuerkennung eines Pflichtteils als Teil der Garantie des Erbrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ihrerseits durch die Verfassung geschützt ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht das Pflichtteilsrecht als Ausprägung des Verwandtenerbrechts an, das durch Art. 14 GG gewährleistet wird. Zugleich ist es auch Ausfluss von Ehe und Familie, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird.
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